Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind zahlreiche Neuerungen rund um das Thema „Gemeinnützigkeit“ und „Ehrenamt“ beschlossen worden. So ist die so genannte Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro erhöht worden, das heißt, bis zu diesen Beträgen bleiben Vergütungen aus i bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die nebenberufliche Tätigkeit im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt. Allerdings sind auch Arbeiten von Personen begünstigt, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studierende oder Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.
Die Übungsleiterpauschale erhalten neben „echten“ Übungsleitern auch Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler. Die Ehrenamtspauschale wird zum Beispiel Vereinsvorständen, Helfer in Wohlfahrtsorganisationen oder Kirchenvorständen gewährt – die Liste ist lang.
Aktuell: Für all diejenigen Mitarbeiter, die nebenberuflich in Impfzentren arbeiten und direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – wird die Übungsleiterpauschale gewährt. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.
Begünstigung gilt auch im Sozialversicherungsrecht
Bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrages von 3.000 Euro und des Ehrenamtsfreibetrages von 840 Euro bleiben die Vergütungen nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss auch nicht – wie bei geringfügiger Beschäftigung – einen Pauschalbeitrag von 30 Prozent für Renten- und Krankenversicherung sowie Pauschalsteuer abführen. In der Sozialversicherung sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen kein Arbeitsentgelt.
Ist die Vergütung höher als die Freibeträge, kann auch die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen. Über den jeweiligen Freibetrag hinaus darf der Verdienst dann also 450 Euro im Monat betragen, ohne dass es auf die wöchentliche Arbeitszeit ankommt. Dies ist insbesondere für Übungsleiter interessant.
Beispiel:
Eine familienversicherte Hausfrau übt eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus und erhält dafür eine monatliche Vergütung von 620 Euro. Der Arbeitgeber darf die steuerfreie Aufwandsentschädigung mit 250 Euro pro Monat abziehen (3.000 Euro : 12 Monate). Der verbleibende Betrag von 370 Euro liegt unter 450,01 Euro und bleibt damit steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat auf den Betrag von 370 Euro nur die Pauschalabgabe von 30 Prozent an die Minijobzentrale abzuführen.
Ansatz der Freibeträge monatlich oder am Stück
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuerfreibeträge im Kalenderjahr zu berücksichtigen: Entweder wird der jeweilige Freibetrag monatlich zu gleichen Teilen (pro rata) verbraucht – also bei dem Übungsleiterfreibetrag mit 250 Euro und bei der Ehrenamtspauschale mit 70 Euro monatlich – oder der Gesamtbetrag wird am Stück angesetzt (en bloc), beispielsweise zu Jahresbeginn.
Die Art der steuerlichen Behandlung („pro rata“ oder „en bloc“) der steuerfreien Aufwandsentschädigungen hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Arbeitgeber ziehen bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für den Beurteilungszeitraum immer den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des Beurteilungszeitraums (Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21.11.2018, Tz. 2.2.1.6).
Es gilt die Formel: Gesamtverdienst ./. Freibetrag = SV-Arbeitsentgelt : Monate des Beurteilungszeitraums.
Wenn der Wert des sich ergebenen Betrags 450 Euro nicht übersteigt, liegt ganzjährig ein Minijob vor. Ist er höher, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse zu melden.
Beispiel:
Max übt das ganze Jahr über eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein aus und erhält dafür monatlich 700 Euro. Der Steuerfreibetrag wird „en bloc“ zu Jahresbeginn ausgeschöpft. In 2021 wird wie folgt gerechnet:
Monat | Verdienst | ausgeschöpfter Freibetrag | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt |
Januar
Februar März April Mai ab Juni |
700 Euro
700 Euro 700 Euro 700 Euro 700 Euro 700 Euro |
700 Euro
1.400 Euro 2.100 Euro 2.800 Euro 3.000 Euro — |
0 Euro
0 Euro 0 Euro 0 Euro 500 Euro 700 Euro |
Um zu prüfen, ob es sich bei der Beschäftigung von Max um einen 450-Euro-Minijob oder um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, ermittelt der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. wie folgt:
Verdienst (700 Euro x 12 =)
./. Steuerfreibetrag = Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt |
8.400 Euro ./. 3.000 Euro = 5.400 Euro: 12 = 450 Euro |
Der durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 450 Euro. Damit handelt es sich ganzjährig um einen 450-Euro-Minijob. Die Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR wird im Laufe des Monats Mai ausgeschöpft, so dass erst der darüber hinaus erzielte Verdienst ein Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung darstellt, von dem Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind.
Hätte das Entgelt im obigen Beispiel monatlich 800 Euro betragen, so wäre die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung aber ausgeschlossen, da der voraussichtliche Verdienst im Jahr bei 9.600 Euro liegt. Nach Abzug des Freibetrages von 3.000 EUR blieben 6.600 Euro pro Jahr oder 550 Euro pro Monat und damit mehr als 450 EUR übrig.
Der Arbeitgeber könnte für die Berechnung der Steuer und des Sozialversicherungsbeitrages wahlweise zunächst den Übungsleiterfreibetrag von 3.000 Euro „am Stück“ verrechnen oder monatlich jeweils 250 Euro. Im ersten Fall wären die ersten drei Monate komplett steuerfrei und sozialversicherungsfrei (3 x 800 EUR), im April wären 200 Euro zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen (Arbeitslohn Januar bis April = 3.200 Euro ./. verbrauchter Freibetrag 3.000 Euro = 200 Euro). Ab Mai wären die 800 Euro voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Allerdings liegt der Arbeitslohn im so genannten Übergangsbereich, früher als Gleitzone bezeichnet, so dass ein „Midijob“ mit verringerten Sozialversicherungsbeiträgen vorliegt bzw. vorliegen kann.
Arbeitgeber sollten gemeinsam mit ihren Arbeitnehmern entscheiden, welche Lösung („pro rata“ oder „en bloc“) sie wählen möchten. Einfacher dürfte aber die Lösung mit der monatlichen Verrechnung sein, vor allem, wenn die Beschäftigung auch im Folgejahr ausgeübt wird. Denn jedes Mal, wenn der Freibetrag zu einer vollen Sozialversicherungsfreiheit führt, also jeweils von Januar bis März, muss der Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung abgemeldet werden, nur um ihn dann im April wieder anzumelden (Quelle: summa Summarum 1/2021, S. 13). Das kann lästig werden.
Guten Tag, meine Frau ist Hausfrau und arbeitet nebenberuflich als Pädagogische Mitarbeiterin an einer Grundschule auf Minijob Basis. Sie bekommt zur Zeit 450€ ausgezahlt. Sie hat zudem in der Abrechnung einen Übungsleiterfreibetrag von monatlich € 250 eingetragen. Darf meine Frau bei dem gleichen Arbeitgeber demnach € 700 maximal monatlich beziehen (€ 450 Minijob + € 250 Übungsleiterfreibetrag) , ohne diesen Betrag versteuern zu müssen? Unser Steuerater erklärte uns, daß das nur möglich ist bei einem weiteren Arbeitgeber. Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Sommer