Ehegattenübergreifender Verlustausgleich jetzt möglich

Ehegattenübergreifender Verlustausgleich jetzt möglich
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Nach derzeitiger Rechtslage können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Ein Verlustausgleich ist also nicht möglich.

  • Im Jahre 2021 hat der BFH entschieden, dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können. Nach Ansicht des BFH mangelt es für eine ehegattenübergreifende Verlustausgleich an einer Rechtsgrundlage (BFH-Urteil vom 23.11.2021, VIII R 22/18).
  • Anders liegt der Fall im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs: Seit 2010 ist eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung zulässig, falls ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt. Dann erfolgt die Verrechnung zwischen allen für die Ehegatten geführten Konten und Depots (Einzelkonten und -depots sowie Gemeinschaftskonten und -depots) bei einem Kreditinstitut, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung gegeben sind (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG und § 52a Abs. 16 Satz 2 EStG).

Aktuell sieht der Entwurf des „Jahressteuergesetzes 2022“ eine gesetzliche Regelung für die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Einkommensteuerveranlagung vor.

Schon ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wird es wohl möglich sein, dass ein verbleibender nicht ausgeglichener Verlust für den jeweiligen Ehegatten auf den 31.12. gesondert festgestellt wird und mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden kann (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG-neu).

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