Auch Arbeitnehmer bedürfen hin und wieder Hilfe bei ihren Tätigkeiten und können ihrerseits andere Arbeitnehmer anstellen, also ein Unterarbeitsverhältnis begründen. Das ist steuerlich zulässig, wird von den Finanzämtern aber mit Argwohn betrachtet. Denn grundsätzlich unterstellen diese, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel von seinem Arbeitgeber erhält, um seinen Job ausüben zu können. Und familiäre Mithilfe in Form eines Ehegatten-Arbeitsverhältnis wird per se kritisch gesehen.
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass zwar auch ein Unterarbeitsverhältnis mit dem Ehegatten anzuerkennen sein kann. Dazu ist aber die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Unter anderem müssen Stundenzettel für das Ehegatten-Arbeitsverhältnis vorliegen. Zudem müssen die geleisteten Arbeiten substantiiert aufgelistet werden, sodass insoweit gesicherte Rückschlüsse auf die Arbeitszeiten möglich sind (Urteil vom 21.9.2017, 4 K 1702/16).
Der Fall: Ein Obergerichtsvollzieher beschäftigte drei Büroangestellte (Ehefrau, Tochter und eine Fremdkraft) für seinen Geschäftsbetrieb auf eigene Kosten. Bei der Veranlagung wurden die Lohnkosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Die vorgelegten Arbeitszeitdokumentationen entsprächen objektiv nicht den Anforderungen eines Fremdvergleiches. Auf den Nachweisen seien lediglich der Name der Ehefrau und die Tage mit Arbeitszeit vermerkt, an denen sie gearbeitet habe. Eine Angabe über die Tätigkeit, wann die Dokumentation erstellt oder dass sie geprüft worden sei, sei auf dem Nachweis nicht vorhanden.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage verworfen. Wenn die Arbeiten auch zu Hause geleistet werden können, sei eine tätigkeitsbezogene Auflistung für den jeweiligen Tag erforderlich. Sonst sei eine Kontrolle, ob die vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich geleistet worden ist, nicht möglich. Wie bei sonstigen Eigenbelegen auch, müssen solche Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Gegen das Urteil liegt mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 28/18 vor. Das ist bemerkenswert, weil das FG diese eigentlich nicht zugelassen hatte. Der BFH wird nun klären müssen, welche Anforderungen bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen konkret zu stellen sind, insbesondere welche Angaben in den Stundenzetteln erforderlich sind. In ähnlichen Fällen sollten Sie sich auf das Verfahren berufen, wenn das Finanzamt auch bei Ihnen das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt hat.
Unabhängig davon sollten Sie Beweisvorsorge betreiben. Führen Sie die Stundenzettel ordentlich und legen Sie dem Finanzamt z.B. Arbeitsergebnisse des Ehegatten vor. Beachten Sie auch die Regelungen des Mindestlohngesetzes. Und prüfen Sie zudem, welche Auswirkungen sich für den angestellten Ehegatten in Bezug auf die Krankenversicherung und gegebenenfalls auf die Rentenversicherung ergeben.