eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern

eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern
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Wer seine Steuererklärung erstellt, muss bestimmte Daten seit einigen Jahren nicht mehr eintragen, weil diese dem Finanzamt von den zuständigen Stellen bereits digital übermittelt worden sind – das sind die so genannten eDaten. Hierunter fallen auch die Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Nehmen wir einmal an, dass Sie die Daten dennoch in Ihrer Steuererklärung eintragen, das Finanzamt aber – aus welchen Gründen auch immer – Ihre Angaben streicht. Unterstellen wir zudem, dass die DRV dem Finanzamt die Daten im Zeitpunkt der Steuerveranlagung noch nicht mitgeteilt hat, so dass in Ihrem Steuerbescheid keine Renteneinnahmen auftauchen. Darf das Finanzamt den Steuerbescheid später dennoch ändern, wenn es die entsprechenden Daten – nachträglich – von der DRV erhält? Antwort: Ja, das darf es.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass in einem Fall wie dem oben genannten die Möglichkeit besteht, den Steuerbescheid nach § 175b AO zu ändern. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Und diese Änderungsmöglichkeit gilt sozusagen ohne „Wenn und Aber“ (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.10.2022, 2 K 123/22).

Dass der Steuerpflichtige korrekte Angaben gemacht, der Finanzbeamte diese aber ignoriert oder gar gestrichen hat, spielt für die Möglichkeit einer Änderung nach § 175b AO keine Rolle. Es ist unerheblich, ob dem Steuerpflichtigen ein Verstoß gegen seine Mitwirkungs- und Erklärungspflicht oder dem Finanzamt ein Verstoß gegen seine Ermittlungspflicht vorzuwerfen ist – so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Rentenversicherung ist eine mitteilungspflichtige Stelle. Wenn die Nichtberücksichtigung der (erst nachträglich) elektronisch übermittelten Daten zunächst zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung führt, reicht das allein für eine spätere Änderung aus.

 

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Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits unter dem Az. X R 25/22 beim Bundesfinanzhof vorliegt. In ähnlich gelagerten Fällen sollte also gegen geänderte Steuerbescheide vorerst Einspruch eingelegt werden.

Ein Kommentar zu “eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern”

  1. Jürgen D.

    Das Urteil geht viel zu wenig auf Absatz 4 des 175b AO ein. Der Begriff der Rechtserheblichkeit kann keine zwei Auslegungsformen innerhalb eines Gesetzes haben – nämlich eine nach 173 AO (Nachzulesen in der AEAO zu 173 AO, dort die Nr. 3) und eine nach 175b AO.
    Im Anwendungserlass heißt es Zitat: „Die Rechtserheblichkeit ist zu bejahen, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer höheren oder niedrigeren Steuer gelangt wäre (vgl. BFH-Beschluss GrS vom 23.11.1987, GrS 1/86, BStBl 1988 II S. 180).“ Die Erklärung der Einkünfte führt dazu, dass dem Finanzamt der Tatbestand gemeldet wird und bekannt ist. Ein Weglassen durch den die Veranlagung durchführenden Beamten muss daher ein Fall sein der die Rechtserheblichkeit dokumentiert.

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