Personen, die Artikel über eBay angeblich privat verkaufen, sind vor einem Zugriff des Fiskus nicht geschützt. Die Finanzbeamten prüfen mitunter recht systematisch, wer auf den Plattformen zwar als Privatmann oder -frau auftritt, tatsächlich aber wie ein gewerblicher Händler tätig ist. Und so führt einmal der Verkauf einer – angeblich geerbten – Sammlung von Pelzmänteln zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht und ein anderes Mal der Verkauf von Bierdeckeln (vgl. BFH vom 12.8.2015, XI R 43/13 und FG Köln v. 4.3.2015, 14 K 188/13).
Aktuell hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass der nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 Euro eingestellt wurden, grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (Urteil vom 19.7.2018, 2 K 1835/16).
Der Fall: Eine Frau hatte beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten. Sie hat dabei nach Erkenntnissen der Steuerfahndung im Jahr 2009 bei 577 Auktionen Einnahmen von 40.000 Euro generiert; im Jahr 2010 waren es bei 1.057 Auktionen Einnahmen von 70.000 Euro. In den Folgejahren erzielte sie Einnahmen zwischen 80.000 Euro und 90.000 Euro.
Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Frau 4 eBay-Accounts eingerichtet und 2 Girokonten eröffnet. Auf der Basis der Ermittlungen der Steuerfahndung hat das Finanzamt für die Streitjahre Steuerbescheide erlassen. Mangels Gewinnermittlungen hat das Finanzamt die Betriebsausgaben mit 30 Prozent der Betriebseinnahmen geschätzt.
Die eBay-Verkäuferin wehrte sich hiergegen. Der Verkauf der Gegenstände, die sie bei Haushaltsauflösungen erworben habe, sei ein privates Hobby. Ihr mache es Spaß, bei eBay zuzuschauen, wie sich kurz vor Ablauf der Auktion die Preise nach oben bewegen würden. Der Verkauf sei fast wie Lotto spielen. Lottospiele seien jedoch keine einkommensteuerbare gewerbliche Tätigkeit. Sie habe zudem auch zahlreiche Produkte unter Einstandspreis einfach nur für 1 Euro verschleudert oder weggeworfen.
Doch die Finanzrichter hatten kein Einsehen. Die eBay-Verkäuferin habe nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, also nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Sie sei dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten.
Einen Teilerfolg konnte sie dennoch verbuchen: Das Finanzamt habe die Höhe der erzielten Einkünfte nicht zutreffend ermittelt, weil noch weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Das Gericht hält im Streitfall die Schätzung von Betriebsausgaben in Höhe von 60 Prozent des Nettoumsatzes für gerechtfertigt.
Gegen das Urteil liegt mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 26/18 vor. Dieser muss entscheiden, wo die Grenze zwischen einem reinen Hobby und einem Gewerbebetrieb liegt. Berufen Sie sich in ähnlichen Fällen auf dieses Verfahren, wenn das Finanzamt bei Ihnen eine Gewerblichkeit annimmt.