Geschiedene und getrennt lebende Väter sowie Väter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB). Als Richtschnur gilt dabei die Düsseldorfer Tabelle.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen: Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss. Wird davon das hälftige Kindergeld abgezogen, ergibt sich der monatliche Zahlbetrag, der tatsächlich zu zahlen ist.
Aktuell wird zum 1.1.2018 der Mindestunterhalt von Trennungskindern angehoben (mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28.9.2017). Ferner wird das Kindergeld geringfügig angehoben, was Auswirkungen auf den Zahlbetrag hat. Die Erhöhung des Mindestunterhaltes führt zugleich zu einer Erhöhung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als bundesweite Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Für das Jahr 2018 gibt’s folgende Neuregelungen:
- Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach Düsseldorfer Tabelle wird angehoben, und zwar in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 %.
- Der Mindestunterhalt für volljährige Kinder bleibt unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des voilljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf des allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.
- Das Kindergeld wird um 2 Euro pro Monat angehoben, was Auswirkungen auf den Zahlbetrag hat.
- Der sog. Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, wird angehoben. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 Euro auf 1.300 Euro /de/texte/2023/310/ angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.
- Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Dieser wird von 90 Euro auf 100 Euro erhöht.
- Erstmals seit 2008 werden die 10 Einkommensgruppen der Unterhaltspflichtigen angehoben – und zwar um jeweils 400 Euro. Die unterste Einkommensgruppe wird von bisher 1.500 Euro auf 1.900 Euro ausgeweitet. Die Tabelle endet mit der 10. Einkommensgruppe „bis 5.500 Euro “ statt bisher „bis 5.100 Euro“.
Achtung: Obwohl die Unterhaltssätze nach Düsseldorfer Tabelle je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um sechs bis zwölf Euro im Monat steigen, dürfte für zahlreiche Trennungskinder sogar weniger Geld herausspringen als bisher. Das liegt an den neuen Einkommensklassen. Aufgrund der Erhöhung bzw. Verschiebung der Einkommensgruppen um 400 Euro werden viele Väter künftig weniger Kindesunterhalt für ihre Kinder zahlen müssen als bisher.
Bei gleich hohem Nettoeinkommen wie 2017 rutschen die Väter im Jahre 2018 in eine niedrigere Einkommensklasse. Und das bedeutet: Trotz erhöhtem Unterhaltssatz ist ihr Unterhaltsbeitrag niedriger als im Vorjahr. Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen bis 1.500 Euro müssen mehr zahlen, alle anderen zahlen weniger. Da zudem das anzurechnende Kindergeld um 2 Euro steigt, vermindert sich der Zahlbetrag noch weiter.
Zwei Beispiele zeigen die Folgen:
- Ein Unterhaltspflichtiger hat ein Nettoeinkommen von rund 2.000 Euro. Für ein dreijähriges Kind beträgt der Mindestunterhalt bisher 377 Euro, künftig sind es 366 Euro.
- Bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 5.000 Euro beträgt der Mindestunterhalt für ein 10-jähriges Kind bisher 629 Euro und künftig 607 Euro.