Dürfen Beitragsrückerstattungen um eigene Aufwendungen gekürzt werden?

Dürfen Beitragsrückerstattungen um eigene Aufwendungen gekürzt werden?
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Personen mit privater Krankenversicherung erhalten von ihrer Versicherungsgesellschaft Beitragsrückerstattungen, wenn sie Leistungen nicht in Anspruch genommen haben. Eine solche Beitragsrückerstattung mindert die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge im Erstattungsjahr und darüber hinaus im Zahlungsjahr. Um die Beitragsrückerstattung zu retten, zahlen die Versicherten oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche und verzichten damit auf eine Kostenübernahme durch die Versicherung. Die Frage ist, ob die selbst getragenen Aufwendungen die anrechenbare Beitragserstattung vermindern und so den Sonderausgabenabzug vergrößern.

Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass selbst getragene Krankheitskosten den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen sind. Daher sind Beitragsrückerstattungen nicht um selbst übernommene Aufwendungen zu kürzen (FG Baden-Württemberg vom 25.1.2016, 6 K 864/15, Revision X R 3/16).

Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge

Der Fall: Der Kläger ist privat krankenversichert. Um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen, darf kein Aufwand geltend gemacht werden. Somit müssten die Beitragsrückerstattungen um die selbst übernommenen Aufwendungen gekürzt werden. Der Kläger machte im Jahr 2012 keine außergewöhnlichen Belastungen geltend. Dieser Auffassung widersprach das Finanzamt und minderte die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die ungekürzten Beitragsrückerstattungen.

Die Krankheitskosten, die zu der Beitragsrückerstattung in 2013 geführt hätten, seien gemäß § 11 Abs. 2 EStG bereits 2012 abgeflossen. Diese Kosten seien im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen, nicht aber im Streitjahr als Minderung der Beitragsrückerstattung beim Sonderausgabenabzug und somit letztlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Zudem können nur Ausgaben zu Krankenversicherungen gehören, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden. Selbst getragene Krankheitskosten seien dagegen keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz.

Hinweis: Die geltende Regelung kann dazu führen, dass die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst wirtschaftlich vorteilhaft erscheint, unter Einbeziehung der steuerlichen Konsequenzen wirtschaftlich nachteilig sein kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie Krankheitskosten in Höhe von 400 Euro selbst tragen, um eine Beitragsrückerstattung von 500 Euro zu erhalten. In diesem Fall sind die Krankheitskosten von 400 Euro nicht als Sonderausgaben absetzbar, während die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung der abzugsfähigen Versicherungsbeiträge führt. Der Ersparnis bei der Krankenversicherung von 100 Euro steht damit möglicherweise eine höhere steuerliche Mehrbelastung gegenüber.

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