Nicht selten nimmt der auswärts beschäftigte Arbeitnehmer seine Ehefrau, seinen Lebenspartner oder seine Lebensgefährtin mit an den auswärtigen Beschäftigungsort und lebt mit dem Partner gemeinsam in der Zweitwohnung. Gleichzeitig behalten sie am Heimatort ihre Wohnung bei und kehren immer wieder dorthin zurück. Manchmal erlangen die Finanzbeamten – auf welche Weise auch immer – davon Kenntnis und verweigern dann die Anerkennung der Kosten wegen doppelter Haushaltsführung. Sie unterstellen, der Lebensmittelpunkt habe sich an den auswärtigen Beschäftigungsort verlagert.
Entscheidend ist, ob die Hauptwohnung noch als Lebensmittelpunkt anzusehen ist oder ob infolge des Zusammenlebens die Zweitwohnung zum Lebensmittelpunkt geworden ist. Das Zusammenleben in der Zweitwohnung ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung so lange unschädlich, wie die Zweitwohnung nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine Richtschnur für die Finanzbeamten vorgegeben für den Fall, dass Eheleute, Lebenspartner oder Lebensgefährten in der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort zusammenleben: In diesem Fall darf das Finanzamt nicht einfach eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes unterstellen, sondern muss „anhand aller Umstände des Einzelfalls“ prüfen, ob die Hauptwohnung noch der Lebensmittelpunkt ist und somit eine doppelte Haushaltsführung vorliegt (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 16/14).
Die Finanzbeamten haben zu prüfen: die persönlichen Verhältnisse, Ausstattung und Größe der Haupt- und Zweitwohnung, Art und Intensität der sozialen Kontakte, z.B. zur Familie, zu Freunden und Bekannten, Vereinszugehörigkeiten und andere private Aktivitäten und Unternehmungen. Indizien können weiter sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, sofern der Aufenthalt dem Unterhalten des Haupthaushalts und dem dort geführten Privatleben dient und sich nicht lediglich in Familienbesuchen erschöpft. Denn auch eine Vielzahl von Besuchsfahrten, selbst wenn sie der Fürsorge gegenüber einem kranken Familienmitglied wegen unternommen werden, rechtfertigt es nicht, den Besuchsort als Lebensmittelpunkt des Besuchers anzusehen.
Diese Prüfregeln gelten – so der BFH – auch dann, wenn beide Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten berufstätig sind und während der Woche – und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres – am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten. Vielmehr sind auch in einem solchen Fall zur Feststellung des Lebensmittelpunkts die Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen.
- Regel bei Verheirateten: Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem sein Ehepartner und ggf. seine minderjährigen Kinder wohnen. Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führen dabei für sich genommen noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes. Dagegen verlagert sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
- Regel bei Nicht-Verheirateten: Die vorgenannte Regelvermutung ist der Lebenswirklichkeit geschuldet und gilt deshalb nicht nur bei Eheleuten, sondern gleichermaßen bei verpartnerten wie nichtverpartnerten und unverheirateten Lebensgefährten.
Lohnsteuer kompakt: Damit bei Ihnen trotz Zusammenlebens mit dem Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, müssen Sie Argumente vortragen, weshalb Ihr Lebensmittelpunkt weiterhin am Hauptwohnort ist: Machen Sie daher möglichst viele Heimfahrten glaubhaft und setzen diese als Kosten der doppelten Haushaltsführung ab. Zudem sollte die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nicht größer und nicht besser ausgestattet sein als die Hauptwohnung. Ferner ist es von großem Vorteil, wenn Sie Ihre sozialen Bindungen am Heimatort hervorheben, wie Vereinszugehörigkeiten, Pflege sozialer Kontakte, kulturelle Aktivitäten. Ganz wesentlich für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes spräche, wenn die auswärtige Beschäftigung nur auf eine relativ kurze Dauer beschränkt wäre.
Meine Frage ?
Ich möchte einen Zweitwohnsitz bei meiner Lebensgefährtin anmelden , da ich des öfteren bei ihr bin (ca. 45km Distanz).
Mein Hauptwohnsitz nehme ich 6 Tage in der Woche in Anspruch wegen meiner Arbeit und wegen meiner Mutter die hier auch im Pflegeheim sich befindet.
Was würden welche zusätzliche Kosten für mich anfallen ?