Doppelter Haushalt: Zimmer im Haus der Eltern zumeist nicht ausreichend

Doppelter Haushalt: Zimmer im Haus der Eltern zumeist nicht ausreichend
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Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Ein doppelter Haushalt  liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Bei verheirateten Personen ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zumeist kein Problem, da üblicherweise der Ehegatte oder die gesamte Familie weiter in der Heimat wohnen und dort eine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzen. Auch die finanzielle Beteiligung wird nur selten angezweifelt. Bei Ledigen ist die Sache komplizierter.

Nutzt der Arbeitnehmer zuhause keine eigene, abgeschlossene Wohnung, sondern wohnt noch im Haus der Eltern – also ein so genannter Mehrgenerationenhaushalt – gilt Folgendes:

  • Bei jüngeren berufstätigen Kindern, die während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen, ist anzunehmen, dass sie einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, auch wenn sie sich an den Kosten beteiligen. Sie sind im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Folge: Mangels eines zweiten Haushalts können schon begrifflich keine Kosten der doppelten Haushaltsführung vorliegen.
  • Bei älteren berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 46/12; BFH-Urteil
    vom 5.6.2014, VI R 76/13). Folge: Dem Grunde nach sind Kosten der doppelten Haushaltsführung gegeben.

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Allerdings müssen sich die Kinder im zweiten Fall nachweislich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen, und zwar mit mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 100).

Zwar hat das Niedersächsische Finanzgericht in 2019 entschieden, dass eine regelmäßige Beteiligung an den laufenden Wohnungs- und Verbrauchskosten nicht erforderlich ist (Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Verlassen sollte man sich auf die positive Rechtsprechung aber nicht, sondern am besten einen Dauerauftrag einrichten und den Eltern einen angemessenen Betrag „Beteiligung an den Miet- und Hauskosten“ monatlich überweisen.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass trotz Abschlusses einer Berufsausbildung die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt sind, wenn das Kind zwar am Arbeitsort eine eigene Wohnung angemietet hat, zuhause bei den Eltern aber nur über ein Zimmer, das ehemalige Kinder- oder Jugendzimmer, verfügt. Selbst wenn es sich an den Kosten des Haushalts der Eltern nachweislich beteiligt, soll dies für die Anerkennung eines eigenen Haushalts nicht ausreichen (Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E).

Fall: Nach Abschluss ihrer Ausbildung mietete die 23 Jahre alte Tochter eine Zwei-Zimmer-Wohnung am Arbeitsort an. Ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz hatte sie aber im Haus ihrer Eltern, das sich offenbar weit entfernt von der Arbeitsstelle befand. Ihr Lebensmittelpunkt befand sich nach wie vor an ihrem Heimatort. Mit ihren Eltern vereinbarte die Tochter eine Kostenbeteiligung in Höhe von 200 EUR pro Monat. Diesen Betrag hat sie per Dauerauftrag auf ein Bankkonto ihrer Eltern überwiesen. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend, deren Abzug das Finanzamt verweigerte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Tochter keinen eigenen Hausstand im Haus der Eltern unterhalten habe. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Begründung: Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, sei zwar zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer dabei am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht zwingend entgegen.

Ein eigener Hausstand werde aber nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer nur in die Haushaltsführung eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen.

Die elterliche Wohnung könne zwar wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand. Auch dass die Klägerin eine Kostenbeteiligung an ihre Eltern gezahlt hat, könne die Vermutung der Eingliederung in den Haushalt ihrer Eltern nicht erschüttern. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung handele es sich bei der Vereinbarung einer Kostenbeteiligung zwar um ein durchaus gewichtiges, jedoch nicht um ein zwingendes Indiz für das Unterhalten eines eigenen, gemeinsam Hausstands.

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Trotz Kenntnis des Urteils des Niedersächsischen FG sahen die Richter aus Münster keinen Anlass für die Zulassung einer Revision. In ähnlich gelagerten Fällen müssen Kinder also darlegen, dass sie

  1. den Mittelpunkt der Lebensinteressen noch zuhause bei den Eltern haben,
  2. sich an den Kosten des Haushalts finanziell beteiligen,
  3. wirtschaftlich selbständig sind und
  4. d), dass zuhause ein „echter“ Mehrgenerationenhaushalt vorliegt.

Der letzte Punkt ist besonders wichtig. Dazu sollte glaubhaft gemacht werden, dass der Haushalt gleichberechtigt mit den Eltern geführt wird. Die gelegentliche Übernahme von Haus- und Gartenarbeiten reicht dafür aber nicht aus. Nach Ansicht des FG Münster zeichnet sich eine gleichberechtigte Haushaltsführung nach Art einer Wohngemeinschaft unter anderem dadurch aus, dass Investitionsentscheidungen gemeinsam getroffen und umgesetzt werden.

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