Doppelter Haushalt: Umzugskostenpauschale nicht absetzbar

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können allerlei Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören u.a. auch die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sowie für die Auflösung der Zweitwohnung nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit.

Als Umzugskosten können Sie beispielsweise ansetzen: Transportkosten (Spedition, Leihwagen, Helferlöhne, Umzugskartons), Reisekosten am Umzugstag sowie zum Besichtigen von Wohnungen, Maklergebühr. Die Frage ist, ob auch die „Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten“ nach § 10 BUKG absetzbar ist.

Aktuell hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur gegen Nachweis absetzbar sind und die Umzugskostenpauschale nicht berücksichtigt wird. Denn gemäß Lohnsteuerrichtlinien sei die Umzugskostenpauschale bei doppelter Haushaltsführung ausdrücklich ausgeschlossen (R 9.11 Abs. 9 Satz 2 LStR). Bei einem „kleinen“ Umzug an den Beschäftigungsort werde nicht der Lebensmittelpunkt verlegt (FG Thüringen vom 29.6.2015, 2 K 698/14).

I N F O

SteuerGo: Zu den Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört nicht nur der Umzug in die Zweitwohnung, sondern auch der Rückumzug aus der Zweitwohnung in die Hauptwohnung. Auch beim Rückumzug ist die Umzugskostenpauschale nach § 10 BUKG nicht absetzbar, weil hier der Lebensmittelpunkt nicht verlegt wird.

 

Anders liegt der Fall, wenn Sie die doppelte Haushaltsführung beenden, indem Sie mit einem „großen“ Umzug den Familienhaushalt und Lebensmittelpunkt an Ihren auswärtigen Beschäftigungsort verlegen. Dann sind die Umzugs-kosten nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzbar, sondern als allgemeine Werbungskosten (nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Und in diesem Fall können Sie auch die Umzugskostenpauschale in Anspruch nehmen.

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