Zahlreiche ledige Arbeitnehmer, die an einem auswärtigen Ort beschäftigt sind und dort eine Zweitwohnung innehaben, leben an ihrem Heimatort in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil. Will der oder die Ledige dann Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen, lehnt das Finanzamt ab mit der Begründung, am Heimatort werde kein eigener Hausstand geführt. Ist das richtig?
Die entscheidende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist der eigene Hausstand. Dies ist bei Ledigen eine eigene Wohnung, die sie als Eigentümer oder Mieter nutzen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen darstellt und in der sie einen Haushalt „unterhalten“ oder mitunterhalten, d.h. die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Ledige einen eigenen Hausstand auch dann unterhalten können, wenn dieser gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Dies gilt zwar nicht für jüngere Kinder, die nach ihrer Ausbildung im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen, weil sie die Haushaltsführung nicht wesentlich mitbestimmen. Etwas anderes aber gilt für ältere, wirtschaftlich selbstständige, berufstätige Kinder: Bei ihnen ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Haushalt als „eigener Hausstand“ zugerechnet werden kann (BFH-Urteil vom 5.6.2014, VI R 76/13).
Nach Auffassung der BFH-Richter gilt diese Regelvermutung insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort nur als Schlafstätte dient. Ein wichtiges Indiz ist auch, wenn die Heimatwohnung besser ausgestattet und größer ist als die Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Vor allem spricht dafür, dass der Ledige am Heimatort sein Privatleben führt und dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, so auch wegen der alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern.
Lohnsteuer kompakt: Neu ist eine überaus großzügige Auffassung des BFH zugunsten der Steuerbürger: Der Haushalt am Heimatort kann sogar dann als „eigener Hausstand“ anerkannt werden, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort wesentlich größer und schöner ist. Im Urteilsfall war die Zweitwohnung 82 qm groß, während der Ledige im Haushalt der Eltern nur einen zusätzlich angemieteten Kellerraum von 28 qm allein nutzte. Gleichwohl hat er einen eigenen Hausstand im Mehrgenerationenhaushalt unterhalten, weil er die Haushaltsführung dort wesentlich mitbestimmte.
Zur Frage der finanziellen Beteiligung: Nach der Rechtslage bis 2013 kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich ledige Arbeitnehmer an der Haushaltsführung finanziell beteiligen oder nicht. Die Kostenbeteiligung ist lediglich ein Indiz, aber keine unerlässliche Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung. Dies ist anders ab 2014: Jetzt ist eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erforderlich, damit ein „eigener Hausstand“ bejaht werden kann. Dabei darf es sich nicht lediglich um Bagatellbeträge handeln.