Doppelte Haushaltsführung: Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung

Doppelte Haushaltsführung: Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung
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Zu den abzugsfähigen Kosten für eine doppelte Haushaltsführung gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat für die Zweitwohnung (BFH-Urteil vom 3.12.1982, BStBl. 1983 II S. 467).

Als notwendig gelten „alle Gegenstände, die zur Führung eines geordneten Haushalts erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die notwendige Einrichtung für eine Schlafmöglichkeit, Aufbewahrungsmöbel wie Schränke, das notwendige Sitzmobiliar sowie zumindest ein Tisch, ferner eine Kücheneinrichtung und ggf. eine Badezimmereinrichtung. Hierzu gehören ferner die notwendigen Gardinen und ggf. Fenstervorhänge“  (FG Köln vom 5.2.1992, EFG 1993 S. 144).

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und für Hausrat für eine doppelte Haushaltsführung sind zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG absetzbar, und zwar  ggf. im Wege der AfA. Auch ab 2014 sind solche Aufwendungen zusätzlich zum Höchstbetrag von monatlich 1.000 EUR für die Wohnungsnutzung abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Tz. 108).

Nach Auffassung des BFH gehören die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat – soweit sie notwendig sind – in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar.

AKTUELL hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung – ohne Arbeitsmittel – insgesamt nicht höher sind als 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als „notwendig“ bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Tz. 108).

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