Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind – nach Kürzung um vier Prozent für den Krankengeldanspruch – in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ebenfalls in voller Höhe absetzbar sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Basisabsicherung dienen.
Nun die spannende Frage: Was ist steuerlich absetzbar, wenn ein pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse zusätzlich Basisversicherungsbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung leistet? Für die Finanzverwaltung ist der Fall klar:
„Bei einer bestehenden Basisabsicherung durch die GKV ist eine zeitgleiche zusätzliche private Krankheitskostenvollversicherung zur Basisabsicherung nicht erforderlich. In diesen Fällen sind bei Pflichtversicherten ausschließlich die Beiträge zur GKV und bei freiwillig Versicherten die höheren Beiträge als Beiträge für eine Basisabsicherung anzusetzen“ (BMF-Schreiben vom 24.2.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001, Tz. 83).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Auffassung des FIskus bestätigt: Im Fall der Doppelversicherung sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Ein weitergehender Abzug der Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung (PKV) als Sonderausgaben ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17).
Der Fall: Die Kläger waren in der GKV pflichtversicherte Rentner mit Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse zur GKV. Neben den Beiträgen zur GKV und gesetzlichen Pflegeversicherung machten sie Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung sowie Beiträge zu über die Basisabsicherung hinausgehenden privaten Krankenversicherungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Beiträge zur GKV als Beiträge zur Basisabsicherung, da bei einer Pflichtversicherung in der GKV zusätzliche Beiträge zu einer PKV zwecks Basisabsicherung nicht notwendig seien.
Nach Auffassung des BFH sind nur die in die gesetzliche Krankenkasse gezahlten Beiträge unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG).
Beiträge für eine weitere Basisabsicherung durch eine private Krankenversicherung können lediglich als „weitere Versicherungsbeiträge“ berücksichtigt werden, soweit der Vorsorgehöchstbetrag noch nicht mit GKV-Beiträgen ausgeschöpft ist (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Die Beiträge zur zusätzlichen privaten Krankenversicherung können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden. Zum einen ist dies deswegen ausgeschlossen, weil es sich vorrangig um Sonderausgaben handelt, zum anderen sind die Beiträge nicht zwangsläufig.
Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Ehegatte im Rahmen der Familienversicherung in der GKV beitragsfrei mitversichert ist und zusätzlich noch eine private Basis-Krankenversicherung abgeschlossen hat. Hier ist der Fiskus großzügig und akzeptiert „aus verwaltungsökonomischen Gründen den Sonderausgabenabzug für die Beiträge an eine PKV als Basisabsicherung“ (BMF-Schreiben vom 24.2.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001, Tz. 83).
Falls neben einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung in der PKV geleistet werden, sind sowohl die Beiträge zur GKV als auch die Beiträge zur Anwartschaftsversicherung abziehbar.