Seit dem 1. Mai 2023 gilt das Deutschlandticket, vielfach als 49-Euro-Ticket bezeichnet. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten das Deutschlandticket als Jobticket bereitzustellen. Wenn sie dabei einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis des Tickets leisten, gewährt das jeweilige Verkehrsunternehmen zusätzlich fünf Prozent Übergangsabschlag bzw. Rabatt auf den Ausgabepreis.
Offenbar kam der ein oder andere spitzfindige Finanzbeamte auf folgenden Gedanken: Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Deutschlandtickets sind zwar gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Aber eigentlich ist der Abschlag von fünf Prozent eine „Leistung“ der Verkehrsunternehmen oder der Verkehrsverbünde an die Arbeitnehmer – und damit würde Arbeitslohn von dritter Seite vorliegen.
AKTUELL weist der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe in seiner Lohnsteuer-Info 24/2023 darauf hin, dass
- hinsichtlich des Preisnachlasses kein Arbeitslohn von dritter Seite vorliegt,
- Arbeitgeber den Preisrabatt folglich nicht als steuerfreien Arbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung aufführen müssen,
- und sich dementsprechend auch die Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) nicht mindert.
Beispiel:
Herr Steuerle erhält von seinem Arbeitgeber ein Deutschlandticket. Der Arbeitgeber zahlt für das Ticket an den Verkehrsverbund monatlich 46,55 EUR (49 EUR ./. Preisabschlag von 2,45 EUR). Herr Steuerle zahlt an den Arbeitgeber monatlich 50 % von 49 EUR = 24,50 EUR), das heißt, er beteiligt sich insoweit an den Kosten des Tickets.
Herr Steuerle muss weder den Zuschuss des Arbeitgebers noch des Verkehrsverbundes versteuern. Allerdings muss er seine Entfernungspauschale für die Fahrten zur Arbeit mindern. Dazu muss zunächst der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Deutschlandtickets ermittelt werden, und zwar wie folgt: Der Betrag von 46,55 EUR wird mit 96 % Prozent angesetzt (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR). Dies ergibt 44,68 EUR.
Die Zuzahlung von Herrn Steuerle beträgt 24,50 EUR, so dass er einen geldwerten Vorteil von 20,18 EUR erhält. Dieser Betrag ist gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, mindert aber die abziehbaren Fahrtkosten zur Arbeit.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Zuschuss der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen. Erfolgt die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, unterbleibt eine Kürzung der abziehbaren Fahrtkosten beim Arbeitnehmer.