Die Kfz-Steuer wird errechnet aus Hubraum und CO2-Ausstoß: Die Jahressteuer beträgt pro angefangene 100 ccm Hubraum für Benziner 2,00 Euro und für Diesel 9,50 Euro. Hinzu kommen jeweils 2,00 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission (CO2) je Kilometer, soweit das Fahrzeug bei erstmaliger Zulassung ab dem 1.1.2014 einen CO2-Ausstoß von 95 g/km überschreitet (§ 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG).
Schon im „Klimapaket“ aus dem letzten Jahr hatte die Bundesregierung eine höhere Kraftfahrzeugsteuer für große Spritschlucker vorgesehen, die nun im „Konjunkturpaket“ geregelt wird. Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2- Emissionen ausgerichtet werden, um eine spürbare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen zu erzielen. Käufer von Fahrzeugen mit einem hohen Spritverbrauch sollen ab 2021 deutlich mehr Steuern zahlen müssen.
Aktuell wird mit dem „Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes„, dem am 8.10.2020 der Bundesrat zugestimmt hat, die Kfz-Steuer deutlich angehoben: Für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassen werden, werden für die zweite Komponente der Kohlendioxidemission progressiv gestaffelte Steuersätze eingeführt: Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz. Bei einem CO2-Ausstoß über 95 g/km sind – statt bisher 2,00 Euro je g/km – Steuersätze von 2,00 bis 4,00 Euro je g/km vorgesehen. Ab 195 g/km wird jedes Gramm über dieser Grenze mit 4,00 Euro belastet – was doppelt so viel ist wie derzeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2c KraftStG).
(1) Hubraum: Das erste Element der Kfz-Steuer bleibt gleich, um das Steueraufkommen zu stabilisieren. Die Steuer beträgt pro angefangene 100 ccm Hubraum weiterhin für Benziner 2,00 Euro und für Diesel 9,50 Euro.
(2) Kohlendioxid-Ausstoß: Das zweite Element wird verschärft. Bis 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ist wie bisher kein Zuschlag zu zahlen, darüber hinaus steigt der Zuschlag in fünf Stufen an:
CO2-Ausstoß | Steuersatz: |
über 95 g/km bis zu 115 g/km | 2,00 Euro je Gramm und Kilometer |
über 115 g/km bis zu 135 g/km | 2,20 Euro |
über 135 g/km bis zu 155 g/km | 2,50 Euro |
über 155 g/km bis zu 175 g/km | 2,90 Euro |
über 175 g/km bis zu 195 g/km | 3,40 Euro |
über 195 g/km | 4,00 Euro |
Die CO2-Komponente ergibt sich, indem zunächst ein Betrag für jede der Stufen ermittelt wird, die der CO2-Prüfwert des Pkw umfasst. Die einzelnen Beträge der jeweiligen Stufen werden schließlich addiert. Zu dem so ermittelten Betrag wird die Hubraum-Komponente hinzugerechnet. Bei der neuen Staffelung wurde bereits das neue WLTP-Abgasmessverfahren berücksichtigt, das seit dem 1.9.2018 für neu zugelassene Pkw anzuwenden ist.
Durch die realitätsnäheren CO2-Prüfwerte werden Neufahrzeuge in der Regel bereits höher belastet. Die neue höhere Besteuerung gilt nicht für Pkw, die am 31. Dezember 2020 bereits zugelassen sind.
Berechnungsbeispiel:
Antriebsart CO2-Prüfwert nach WLTP Hubraum |
Otto 167 g/km 1.498 ccm |
Diesel 204 g/km 2.967 ccm |
CO2-Teil bis 95 g/km 95 -115 g/km 115 – 135 g/km 135 – 155 g/km 155 – 175 g/km 175 – 195 g/km über 195 |
0,00 EUR + 20 x 2,00 Euro= 40,00 Euro + 20 x 2,20 Euro= 44,00 Euro + 20 x 2,50 Euro= 50,00 Euro + 12 x 2,90 Euro= 34,80 Euro — — 168,80 Euro |
0,00 Euro + 20 x 2,00 Euro= 40,00 Euro + 20 x 2,20 Euro= 44,00 Euro + 20 x 2,50 Euro= 50,00 Euro + 20 x 2,90 Euro= 58,00 Euro + 20 x 3,40 Euro= 68,00 Euro + 9 x 4,00 Euro= 36,00 Euro 296,00 Euro |
Hubraum-Teil | 15 x 2,00 Euroje 100 ccm = 30,00 Euro |
30 x 9,50 EUR je 100 ccm = 285,00 Euro |
Jahressteuer | 198,00 EUR | 581,00 Euro |
Steuererleichterung für leichte Nutzfahrzeuge
Eine Ausnahme gibt es für Geländewagen mit offener Ladefläche (Kastenwagen, Pritschenwagen): Solche Pick-ups werden als „leichte Nutzfahrzeuge“ bis 3,5 t Gesamtgewicht eingestuft und bisher mit den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw besteuert. Künftig werden sie nach den gewichtsbezogenen Steuersätzen für Nutzfahrzeuge besteuert. Dies ist steuerlich deutlich günstiger. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich schwerpunktmäßig um in Handwerksbetrieben und von größeren Familien genutzte Fahrzeuge, die typischerweise kombiniert für die Personenbeförderung oder den Gütertransport geeignet sind und eingesetzt werden.
So sollen insbesondere kleinere und mittelständische Betriebe entlastet werden und diese in der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation unterstützt werden (§ 18 Abs. 12 KraftStG aufgehoben).
Die betroffenen Fahrzeughalter erhalten automatisch einen geänderten Steuerbescheid, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG neu festgesetzt und zu viel erhobene Steuer zurückerstattet wird. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.