Vor vielen Jahren gab es neben der linearen Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen auch eine degressive Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen. Die degressive AfA wurde im Jahre 2006 für neue Wohngebäude abgeschafft. Seitdem ist nur noch die lineare Abschreibung von jährlich 3 Prozent, 2 Prozent oder 2,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig (§ 7 Abs. 5 EStG, abgeschafft durch das „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ vom 22.12.2005).
Jetzt soll aufgrund des akuten Wohnraummangels sowie der anhaltenden wirtschaftlichen Belastungen durch hohe Baukosten als konjunktur-, wirtschafts- oder wachstumspolitische Maßnahme zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft wieder eine degressive Abschreibung für neue Mietwohngebäude eingeführt werden.
Ab dem 1.10.2023 gilt neben der linearen Abschreibung eine degressive AfA für vermietete Wohngebäude, wenn im Zeitraum vom 1.10.2023 bis 30.9.2029 mit der Herstellung begonnen wird oder der Kaufvertrag abgeschlossen und das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die degressive Abschreibung sollte nach dem Willen der Regierung 6 Prozent des jeweiligen Restwertes betragen (§ 7 Abs. 5a EStG, Entwurf des „Wachstumschancengesetzes“).
Aktuell hat am 21.2.2024 der Vermittlungsausschuss im Rahmen der Verhandlungen zum „Wachstumschancengesetz“ den Abschreibungssatz von geplanten 6 Prozent auf 5 Prozent reduziert. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.3.2024 gemäß der Empfehlung des Vermittlungsausschusses zugestimmt.