Degressive Abschreibung: Befristete Wiedereinführung

Degressive Abschreibung: Befristete Wiedereinführung
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Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter über die betriebliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt, d.h. abgeschrieben. Vor allem in den ersten Jahren ist jedoch eine degressive Abschreibung deutlich vorteilhafter. Hierbei erfolgt die Abschreibung vom verbleibenden Restbuchwert des Vorjahres. So sind in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge im Vergleich zur linearen Regelabschreibung möglich. In späteren Jahren fallen die AfA-Beträge allerdings geringer aus – und dann sollte ein Wechsel zur linearen AfA geprüft werden.

In den Jahren 2020 bis 2022 wurde befristet die degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 eingeführt: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden, können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit einem festen Prozentsatz von maximal 25 Prozent vom Buchwert, gedeckelt auf das 2,5-fache der linearen AfA abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 EStG, eingefügt durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 29.6.2020, verlängert mit dem „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ vom Juni 2022).

Aktuell ist geplant, ab dem 1.10.2023 wieder eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter einzuführen, die im Zeitraum vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden. Sie können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit einem festen Prozentsatz von maximal 25 Prozent vom Buchwert, gedeckelt auf das 2,5-fache der linearen AfA abgeschrieben werden. Das Gesetz steckt derzeit noch in den parlamentarischen Beratungen (§ 7 Abs. 2 EStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“).

Übergang zur linearen AfA

Wenn nach einigen Jahren die degressive AfA niedriger wird als die lineare AfA, ist ein Wechsel zulässig. In diesem Fall bemisst sich die AfA vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 3 EStG).

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können Sonderabschreibungen zusätzlich zur degressiven Abschreibung beansprucht werden. So können bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der linearen oder degressiven AfA Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.

Degressive AfA nur bei Gewinneinkunftsarten

Die degressive AfA ist nur bei Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens zulässig, gilt also nur bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.

Das bedeutet, dass die degressive AfA nicht in Betracht kommt bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (z.B. Arbeitsmittel) und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es können nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden.