Freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2010
Falls Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann die freiwillige Abgabe vorteilhaft sein. Dafür haben Sie im Allgemeinen 4 Jahre Zeit, für das Jahr 2010 also noch bis zum 31.12.2014. Denn nur so können Sie eine Steuererstattung erreichen. Falls es zu einer Steuernachforderung kommen sollte, können Sie ganz einfach Ihren Antrag wieder zurücknehmen. Schauen Sie, wann sich eine freiwillige Steuererklärung für Sie lohnen kann.
Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Jahr 2010
Falls Sie bereits im Jahr 2010 einen sog. „Riester“-Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hatten, müssen Sie die Zulage bis spätestens 31.12.2014 beantragen. Den Antrag richten Sie an den Anbieter des Riester-Vertrages, z. B. Versicherung, Bank, Fondsgesellschaft.
Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage für das Jahr 2010
Für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers können Sie eine Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt beantragen – im Allgemeinen im Rahmen der Steuererklärung. Falls Sie aber nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, sollten Sie die Zulage dennoch beantragen. Und zwar spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr. Sie haben also für 2010 noch bis zum 31.12.2014 Zeit. Auch wenn die Arbeitnehmer-Sparzulage nur auf Antrag festzusetzen ist, gilt nicht die Verlängerung auf 7 Jahre. Hierzu geben Sie lediglich den Mantelbogen und die Anlage N ab.
Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2012
Für Beiträge zu einem Bausparvertrag, die keine vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sind, bekommen Sie eine Wohnungsbauprämie. Diese beantragen Sie bei der Bausparkasse, nicht beim Finanzamt. Den Antrag müssen Sie bis spätestens 31. Dezember des übernächsten Jahres eingereicht haben, für 2012 also bis zum 31.12.2014.
Freistellungsaufträge für Kapitalerträge
Gerade zum Jahresultimo werden die meisten Zinsen gutgeschrieben. Wenn dann bei der Bank bzw. bei den Banken kein Freistellungsauftrag vorliegt oder der Freistellungsbetrag nicht ausreichend bemessen ist, wird von den Kapitalerträgen die Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass Ihr Freistellungsauftrag für das Jahr 2014 frühzeitig vorliegt. Um nicht in der Flut an Freistellungsaufträgen unterzugehen, haben viele Banken die Annahmefrist schon Wochen vor den Jahreswechsel gesetzt, z. B. auf den 15.12. oder sogar auf den 01.12.
Hier gibt’s den Freistellungsauftrag (PDF).
Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen
Haben Sie aus Kapitalanlagen bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Bank Gewinne, können Sie den Verlustbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen und verrechnen. Dazu benötigen Sie aber eine Verlustbescheinigung von der Bank. Diese Bescheinigung müssen Sie bis zum 15. Dezember 2014 beantragen. Die darin bescheinigten noch nicht ausgeglichenen Verluste übernehmen Sie in der Steuererklärung 2014 in die „Anlage KAP“ in Zeile 12-13 – getrennt nach Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen. Geben Sie auch die bescheinigten Gewinne in Zeile 7-10 an. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienverkäufen hingegen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden