Corona-Hilfen: Liegen steuerbegünstigte Entschädigungen vor?

Corona-Hilfen: Liegen steuerbegünstigte Entschädigungen vor?
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Unternehmer, die Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse erhalten haben, müssen diese versteuern. Zwar unterliegen die Beträge nicht der Umsatzsteuer, sie erhöhen aber die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, sind einkommens- und gewerbesteuerpflichtig und daher in der Steuererklärung anzugeben.

Die Frage ist, ob die Corona-Hilfen dem vollen Einkommensteuersatz unterliegen oder ob die Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftel-Regelung in Betracht kommt.

Zum Hintergrund: Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Gleiches gilt für Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit geleistet werden.

Geregelt ist dies in § 24 Nr. 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes. In § 34 EStG wiederum wird bestimmt, dass außerordentliche Einkünfte, zu denen auch die genannten Entschädigungen zählen, nach der Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern sind. Und auf den ersten Blick ist das bei den Corona-Hilfen genau der Fall, denn unzählige Selbstständige durften oder konnten ihrer Tätigkeit aufgrund der Corona-Regeln nicht nachgehen oder haben immerhin hohe Umsatzeinbußen erlitten, so dass die Corona-Hilfen nichts anderes als Entschädigungen sind.

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Betroffene Unternehmer sollten daher die Tarifermäßigung, also die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG, für die Corona-Hilfen beantragen.

Aber: Der Weg zu einer möglichen Anerkennung als steuerbegünstigte Entschädigung wird lang sein, denn die Finanzämter weigern sich, die Fünftel-Regelung zu gewähren. Sie argumentieren unter anderem damit, dass die öffentliche Hand ein hohes Eigeninteresse an der Gewährung der Hilfen hat und sie aufgrund der besonderen Regularien nicht unmittelbar als Entschädigung gezahlt worden sind. Zudem würden die Corona-Hilfen üblicherweise geringer ausfallen als die entgangenen Betriebseinnahmen.

Daher sei eine Tarifermäßigung nicht gerechtfertigt, denn „unterm Strich“ wurde der Steuersatz ja trotz der Corona-Hilfen nicht höher als wenn das Jahr „normal“ verlaufen wäre. Anders ausgedrückt: Es liege keine außerordentliche Zusammenballung von Einkünften vor, die den Steuersatz nach oben „katapultiert“ hätte und die über den Weg der Fünftel-Regelung nun gemindert werden müssen.

 

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Bislang ist noch nicht ersichtlich, dass es zu der aktuellen Frage ein Musterverfahren vor einem Finanzgericht gibt. Dieses wird früher oder später aber sicherlich kommen. Wer nicht selbst klagen will, sollte daher versuchen, seinen Steuerbescheid oder Einspruch möglichst lange „offen“ zu halten, bis ein Musterverfahren bekannt wird, auf das man sich berufen kann. Um die Chancen zu wahren, sollte darüber hinaus – sofern möglich – tatsächlich vorgerechnet werden, dass es eben doch zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums gekommen ist.

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