Die mit der Corona-Pandemie verbundenen Herausforderungen sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sowohl Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind. Das Bundesfinanzministerium will das gesamtgesellschaftliche Engagement bei der Corona-Hilfe unterstützen und gewährt dazu „steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene„.
Die steuerlichen Erleichterungen galten zunächst für die Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 (BMF-Erlass vom 9.4.2020, BStBl. 2020 I S. 498) und wurden dann verlängert bis zum 31.12.2021 (BMF-Erlass vom 18.12.2020, BStBl. 2021 I S. 57).
Aktuell werden die steuerlichen Erleichterungen zur Förderung der Corona-Hilfe abermals verlängert – und zwar bis zum 31.12.2022 (BMF-Schreiben vom 15.12.2021, IV C 4-S 2223/19/10003:006). Die steuerlichen Erleichterungen betreffen folgende Bereiche:
- Spenden: Vereinfachter Zuwendungsnachweis
- Spenden: Spendensammlungen durch Einzelpersonen
- Spende von Arbeitslohn
- Gemeinnützige Vereine: Spendenaktionen zugunsten der Corona-Hilfe
- Gemeinnützige Vereine: Verwendung von Vereinsgeldern für Corona-Hilfe
- Gemeinnützige Vereine: Hilfsleistungen zugunsten der Corona-Hilfe
- Gemeinnützige Vereine: Verluste in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
- Gemeinnützige Vereine: Aufstockung von Kurzarbeitergeld
- Zuwendungen durch Selbstständige und Unternehmer
- Direkte Unterstützung eines Geschädigten