Am 18. April 2018 fand der zweite europaweite Speedmarathon bzw. Blitzmarathon statt. Mit dem Ziel, das Geschwindigkeitsniveau nachhaltig zu senken und damit Verkehrsunfälle mit Toten und Schwerverletzten zu reduzieren, hat die Polizei in sechs Bundesländern eine groß angelegte Aktion mit Blitzern und Laserpistolen gegen zu schnelles Fahren durchgeführt. Und tatsächlich: Tausende Autofahrer sind in die Radarfallen getappt. Können Autofahrer, die sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf einer Dienstreise befanden, die Bußgelder als Werbungskosten absetzen? Oder kann der Chef die Knöllchen eventuell steuerfrei erstatten?
Nein, die Verwarnungs- und Bußgelder sind weder beim Arbeitnehmer als Werbungskosten noch beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzbar. Der Ausschluss ist ausdrücklich im Gesetz geregelt und gilt für „von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder“ (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Auch stellt die Übernahme von Bußgeldzahlungen durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der zudem sozialversicherungspflichtig ist. Denn die Arbeitgeberleistung erfolgt hier nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und ist deshalb nicht steuerfrei. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen hat, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten (OFD Frankfurt vom 28.7.2015, S 2332 A-094-St 222).
Solche Zahlungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind. Dies aber gilt nicht für Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und rechtswidrig sind (so BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12).
Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf – gegen die im Jahre 2013 geänderte BFH-Rechtsprechung – entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt (FG Düsseldorf vom 4.11.2016, 1 K 2470/14 L, Revision VI R 1/17).
Zum einen fehlt es – so die Finanzrichter – an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn das Unternehmen erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Zum anderen sei die Zahlung der Bußgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Unternehmens erfolgt und habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.
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Die Finanzrichter kritisieren den BFH für dessen moralisierende Betrachtungsweise im Urteil aus 2013, wonach bei einem rechtswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen könnten. Eine solche Moral sei dem Steuerrecht fremd. Denn für die Besteuerung sei es unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot verstoße (§ 40 AO). Dass der Arbeitge-ber die übernommenen Verwarnungsgelder nicht als Betriebsausgaben absetzen könne (gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG), sei für die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zugewendet werde, unerheblich.