Beim bundesweiten Blitz-Marathon am 19. April 2017, der in diesem Jahr „Speedmarathon“ hieß, wurden Tausende von Fahrzeugen kontrolliert. Viele davon waren zu schnell unterwegs. Manche Arbeitgeber zahlen die Strafzettel für ihre Außendienstmitarbeiter oder Nutzer eines Firmenwagens. Auch Lkw- und Fernfahrer sowie Kurierdienste fallen oft auf, weil sie Lenkzeiten überschreiten, Ruhezeiten nicht einhalten und Parkverbote missachten. Auch hier sind viele Arbeitgeber großzügig und übernehmen für ihre angestellten Fahrer die Buß- und Verwarnungsgelder. Die Frage ist, ob die vom Chef bezahlten „Knöllchen“ beim Arbeitnehmer steuerfrei oder steuerpflichtig sind.
Aktuell weisen wir auf Anfrage eines Lesers darauf hin, dass die Übernahme von Bußgeldzahlungen durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, der auch sozialversicherungspflichtig ist. Die Arbeitgeberleistung erfolgt hier nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und ist deshalb nicht steuerfrei. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen hat, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12).
Solche Zahlungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind. Doch Verstöße gegen die Rechtsordnung, die mit Bußgeldern belegt sind, zählen nicht zu den notwendigen Begleiterscheinungen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen hat, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten.
Die generelle Bewertung der vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungs- und Bußgelder als steuerpflichtiger Arbeitslohn führt auch in der Sozialversicherung zur Beitragspflicht (Besprechung der Sozialversicherungsträger vom 9.4.2014, TOP 4).
Achtung: Kürzlich hat das Finanzgericht Düsseldorf – gegen die BFH-Rechtsprechung – entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst doch nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führen soll und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt (FG Düsseldorf vom 4.11.2016, 1 K 2470/14 L). Gegen die Entscheidung ist die Revision vor dem BFH anhängig.
Übrigens: Die Bezahlung des Knöllchens ist in keinem Fall als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Der Ausschluss ist ausdrücklich im Gesetz geregelt und gilt für „von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder“ (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).