Zur Bundestagswahl am 24. September 2017 treten weit mehr als die großen bekannten Parteien an und buhlen nicht nur um Ihre Stimme – sondern auch um Spenden. Denn Stimmen und Spenden bringen den Parteien zusätzlich Geld aus der Staatskasse: Für die ersten vier Millionen Stimmen gibt es jeweils 1,00 Euro und darüber hin-aus 83 Cent je Stimme (Wählerstimmenanteil). Und für jeden Euro, den Sie einer Partei in Form von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen bis zu 3.300 Euro zuwenden, erhält die Partei aus der Staatskasse nochmals 45 Cent (Zuwendungsanteil).
Ab 2017 steigen die vorgenannten Beträge zum Wählerstimmenanteil jedes Jahr automatisch um den Prozentsatz, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat (§ 18 Abs. 3 des Parteiengesetzes).
Wissen Sie eigentlich, wie viele Parteien es in diesem unserem Lande gibt, die steuerbegünstigt Spenden und Mitgliedsbeiträge entgegennehmen möchten?
Es gibt sage und schreibe 110 Parteien und politische Vereinigungen! (Stand: 20.3.2017).
Begünstigt sind Parteien, die gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz beim Bundeswahlleiter Satzung und Programm der Partei sowie Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen hinterlegt haben. Davon wollen 63 Parteien an der Bundestagswahl 2017 teilnehmen. Das Anschriftenverzeichnis der Parteien finden Sie auf der Website des Bundeswahlleiters.
Steuerlich begünstigt sind nicht nur Spenden, sondern auch Mitgliedsbeiträge an politische Parteien – und zwar auf zweifache Weise:
- Die Zuwendungen werden zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen bei Alleinstehenden bis zu 1.650 Euro und bei Verheirateten bis zu 3 300 Euro. Die Steuerersparnis beträgt also bis zu 825 Euro bzw. 1.650 Euro (§ 34g Nr. 1 EStG).
- Zuwendungen darüber hinaus sind als Sonderausgaben absetzbar, und zwar bei Alleinstehenden bis zu weiteren 1.650 Euro und bei Verheirateten bis zu weiteren 3.300 Euro. Berücksichtigt wird dieser Betrag zusammen mit anderen Spenden insgesamt bis zum Höchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 2 EStG).