Bitcoins sind ist eine digitale, anonyme, notenbankunabhängige Währung. Aber viele wissen nicht wirklich, was genau das ist und wie er funktioniert. Was allerdings weithin wahrgenommen wird, sind Pressemeldungen über die extremen Wertsteigerungen gerade in jüngster Zeit. Anfang des Jahres 2017 notierte der Bitcoin noch bei rund 1.000 Dollar – und am 28. November 2017 knackte er die 10.000 Dollar-Marke.
Am 6. Dezember durchbrach der Kurs die 12.000 Dollar, am 7. Dezember hat er sogar die 14.000 Dollar-Marke gerissen, und kurz vor Weihnachten war er sage und schreibe fast 20.000 Dollar wert! Nach Weihnachten lag der Kurs allerdings dann wieder bei rund 17.000 Dollar. Wer nun glücklicher Besitzer eines Bitcoin ist, überlegt, ob er die gigantischen virtuellen Kursgewinne zu realen Geldgewinnen machen sollte und welche steuerlichen Konsequenzen dies wohl hat.
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass Bitcoins Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können (BT-Drucksache 17/14530 vom 9.8.2013, S. 40).
Das bedeutet:
- Werden Euros in Bitcoins umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut „Bitcoins“ angeschafft. Festhalten sollte man unbedingt den Anschaffungszeitpunkt, den Anschaffungspreis und die gekaufte Menge.
- Werden Bitcoins innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung wieder verkauft, d.h. in Euros umgetauscht, sind Gewinne in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf nicht an, denn es handelt sich steuerlich ja nicht um Kapitaleinkünfte. Allerdings bleibt ein Gewinn steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 Euro bleibt. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren. Anzugeben sind die Geschäfte in der „Anlage SO“.
- Erfolgt der Verkauf von Bitcoins nach Ablauf von 12 Monaten, sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.
- Werden Bitcoins nacheinander angeschafft und im selben Depot gehalten, gilt die „First in, first out“-Regel: Für die Berechnung der Spekulationsfrist und des Veräußerungsgewinns gelten die zuerst gekauften Bitcoins als zuerst verkauft.
- Sollten aus der Bitcoin-Anlage als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Zinserträge erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von 1 Jahr auf 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).
Mehrwertsteuer beim An- und Verkauf von Bitcoins?
Gerne möchte man auch wissen, ob beim An- und Verkauf von Bitcoins Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Das Bundesfinanzministerium hatte im Jahre 2013 klargestellt, dass Bitcoins zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, aber doch „privates Geld“ darstellen und deshalb gemäß § 4 Nr. 8b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (BT-Drucksache 17/14530 vom 9.8.2013, S. 41). Auch der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auf den