Zahlreiche Arbeitnehmer haben für eine gewisse Zeit in den USA gearbeitet und dort auch Pensionsansprüche erworben. Bei der späteren Auszahlung der Pension stellt sich die Frage, wie diese zu besteuern ist, wenn der Arbeitnehmer mittlerweile wieder in Deutschland wohnt.
Aktuell hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Auszahlung aus dem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan lediglich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Leistung und der Summe der entrichteten Beiträge der deutschen Besteuerung unterliegt (Urteil vom 9.8.2018, 11 Az. BFH X R 29/18).
Der Fall: Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er war mehrere Jahre in den USA tätig. Der US-amerikanische Arbeitgeber ermöglichte dem Kläger, an einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan, dem sogenannten 401 (k) Pension Plan teilzunehmen, bei dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer für seine Altersversorgung Beiträge an eine US-amerikanische Altersvorsorgeeinrichtung zu leisten hatten. Im Jahre 2011 erhielt der Kläger, der nun wieder in Deutschland lebte, Leistungen aus dem US-Pensionsplan.
Er vertrat gegenüber dem Finanzamt die Auffassung, dass die ihm zugeflossenen Auszahlungen aus dem US-Pensionsplan nur mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern seien, da die in der Ansparphase geleisteten Beiträge in Deutschland nicht gefördert worden seien. Das Finanzamt ließ den Abzug vorheriger Einzahlungen nicht zu, unterlag aber vor dem FG Köln, das der Auffassung des Pensionärs folgte.
Die Begründung der Richter: Versorgungsleistungen würden zwar vollumfänglich besteuert, wenn die Beiträge zuvor nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert worden seien, wenn also die Arbeitgeberbeiträge auf der Grundlage dieser Vorschrift steuerfrei geblieben seien. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt, wenn Arbeitgeberbeiträge (nur) auf der Grundlage ausländischen Rechts steuerlich gefördert worden seien.
Betroffene Pensionäre sollte gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen ihres Verfahrens beantragen, denn mittlerweile liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. BFH X R 29/18 vor.