Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Umzugskostenpauschalen für berufliche Umzüge rückwirkend ab dem 1.3.2014 angehoben und wird sie ab dem 1.3.2015 nochmals erhöhen (BMF-Schreiben vom 6.10.2014).
Lohnsteuer kompakt: Folgende Feinheit sollten Sie noch kennen: Es kommt genau genommen auf den Tag an, an dem Sie den Umzug beenden. Werden die Möbel beispielsweise am 28.2.2014 eingeladen und am 1.3.2014 ausgeladen, haben Sie Anspruch auf die höheren Beträge.
Benötigen die Kinder nach einem beruflich veranlassten Umzug Nachhilfeunterricht, sind die Kosten dafür bis zu einem Höchstbetrag als Werbungskosten absetzbar. Auch dieser Höchstbetrag wird angehoben.