Bei einem beruflich veranlassten Auslandsaufenthalt entstehen aufgrund des Währungsgefälles häufig höhere Lebenshaltungskosten. Dann kommt der sog. Kaufkraftausgleich ins Spiel, der die Unterschiede der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft des Euro durch Zuschläge (im öffentlichen Dienst) oder durch Abschläge (in der Privatwirtschaft) ausgleichen soll. Diese Zahlung des Arbeitgebers ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten als Gehaltsbestandteil einen Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG). Bemessungsgrundlage für den Kaufkraftausgleich sind 60 % der Dienstbezüge, die bei einer Verwendung in Deutschland gewährt würden, und der Auslandsdienstbezüge (Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag, schuss). Dieser Kaufkraftausgleich ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Er unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
- Arbeitnehmer der Privatwirtschaft erhalten im Allgemeinen von ihrem Arbeitgeber ein höheres Gehalt. Zur Berechnung des steuerfreien Anteils werden die Zuschlagssätze für den Kaufkraftausgleich im öffentlichen Dienst in Abschlagssätze umgerechnet. Und in Höhe dieses Abschlagssatzes bleibt dann der entsprechende Teil der Gesamtbezüge steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium eine Gesamtübersicht über die neuen Kaufkraftzuschläge aller Länder mit Stand 1.1.2019 veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 14.1.2019, IV C 5 – S 2341/19/10001).
Der Kaufkraftausgleich ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Er unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bezüge im Inland oder im Ausland ausgezahlt werden (§ 3 Nr. 64 EStG). Ein alternativer Abzug als Werbungskosten ist jedoch nicht möglich. Einen Kaufkraftzuschlag gibt es sogar für einige europäische Länder, so in Höhe von 25 %(!) für Norwegen, 15 % für die Schweiz, 10 % für Dänemark, Finnland und Island, in Höhe von 5 % für Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und Irland (Stand 1.1.2019).
Die aktuelle Gesamtübersicht gibt’s hier: Kaufkraftzuschläge: Gesamtübersicht zum 1.1.2019.