Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und zahlen dann dafür Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung, sportliche Aktivitäten usw. Bei solchen Bonuszahlungen „zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens“ (nach § 65a SGB V) handelt es sich nicht um eine Beitragserstattung, und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung „zur Förderung kostenbewussten Verhaltens“ als Beitragserstattung zu werten sind und deshalb die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).
Der Fall: Eine private Krankenversicherung gewährt für jede versicherte Person für jeden versicherten Monat einen Bonus von 30 Euro, maximal 360 Euro pro Jahr. Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 360 Euro auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Diese Vereinbarung ist vergleichbar mit einem „Selbstbehalt“. Und für einen vertraglich vereinbarten „Selbstbehalt“ hat der BFH geklärt, dass die hieraus entstehenden Aufwendungen nicht als „Beiträge zu Krankenversicherungen“ im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar sind (BFH-Urteil vom 6.6.2018, X R 41/17).
Nach Auffassung des BFH stellen die Boni in diesem Fall keine von den Versicherungsbeiträgen unabhängigen Leistungen der Krankenversicherung dar. Sie minderten vielmehr laufend die Beitragszahlungen. Die als Bonus bezeichneten monatlichen Zahlungen von 30 Euro je versicherter Person werden unabhängig davon erbracht, ob dem Versicherten erstattungsfähiger Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht.
Die Bonuszahlungen sind nicht vergleichbar mit solchen Boni, die von gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe von § 65a SGB V gezahlt werden können. Während es dort darum geht, Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu schaffen, zielt die vorliegende Bonusregelung darauf ab, die Versicherten zu einem kostenbewussten bzw. sogar -vermeidenden Verhalten zu bewegen. Denn dem Versicherungsnehmer bleiben die Boni in dem Umfang wirtschaftlich erhalten, in dem seine grundsätzlich erstattungsfähigen Gesundheitsaufwendungen jährlich unter 360 Euro liegen.
Die Vereinbarung schafft somit einen Anreiz, der – vergleichbar einer „klassischen“ Beitragserstattung – bewirken soll, dass die Versicherung vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringen muss, weil der Versicherungsnehmer entweder keinen versicherten Schaden erlitten hat oder einen hieraus resultierenden Aufwand nicht geltend macht. Der Versicherungsnehmer erhält den Bonus, weil er die Versicherung bis zu einem Beitrag von 360 Euro nicht in Anspruch nimmt, d.h. in diesem Umfang das wirtschaftliche Risiko für Gesundheitsaufwendungen selbst trägt.