Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Zum 1.1.2021 sind die jeweiligen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt worden. Zugleich wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung an das Sozialrecht angeglichen. Dadurch können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro erhalten. Doch wie erfolgt der Nachweis?
Den Behinderten-Pauschbetrag müssen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Der Antrag erfolgt in der Weise, dass Sie die geforderten Angaben in der Einkommensteuererklärung – und zwar in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ – machen und beim ersten Mal den entsprechenden Nachweis in Form des Schwerbehindertenausweises, eines Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes oder des Bescheides der Pflegekasse mit dem Pflegegrad 4 oder 5 beilegen.
Ist bei Ihnen ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden, dürfen Sie den Nachweis der Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid erbringen. Wenn Ihnen aufgrund der Behinderung andere laufende Bezüge zustehen, können Sie den Nachweis auch durch den entsprechenden Bescheid führen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium aktuell hin (BMF-Schreiben vom 1.3.2021, Az. IV C 8 – S 2286/19/10002 :006).
Leider ist das Schreiben des BMF etwas missverständlich, denn tatsächlich reicht nicht „irgendein“ Rentenbescheid, vielmehr muss es sich zum Beispiel um einen Rentenbescheid des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung genügt jedoch nicht (H 33b EStR).
Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt allein nicht zum Erhalt des Behinderten-Pauschbetrages. Betroffene sollten sich dann unbedingt um den entsprechenden Nachweis des Versorgungsamts bemühen und diesen ihrer Steuererklärung beifügen.
Der Arbeitgeber berücksichtigt beim monatlichen Lohnsteuerabzug stets nur den Behinderten-Pauschbetrag, wie er in den ELStAM eingetragen ist. Sollte bei Ihnen der Grad der Behinderung während des Jahres heraufgesetzt werden, müssen Sie entweder eine Korrektur beim Finanzamt veranlassen und dann den geforderten Nachweis vorlegen, oder Sie machen den höheren Pauschbetrag erst in der Einkommensteuererklärung geltend.
So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag | |||
Werte bis 2020 | Werte ab 2021 | ||
Grad der Behinderung | Pauschbetrag | Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
— | — | 20 | 384 Euro |
25 und 30 | 310 Euro | 30 | 620 Euro |
35 und 40 | 430 Euro | 40 | 860 Euro |
45 und 50 | 570 Euro | 50 | 1140 Euro |
55 und 60 | 720 Euro | 60 | 1440 Euro |
65 und 70 | 890 Euro | 70 | 1780 Euro |
75 und 80 | 1060 Euro | 80 | 2120 Euro |
85 und 90 | 1230 Euro | 90 | 2460 Euro |
95 und 100 | 1420 Euro | 100 | 2840 Euro |
„H“ und „Bl“, ab 2017: Pflegegrad 4 oder 5 bis 2016: Pflegestufe III |
3.700 Euro | „H“ und „Bl“, „TBl“ (Taubblinde) Pflegegrad 4 oder 5 |
7.400 Euro |
Ich habe seit über 10 Jahren den Grad 30 hatte auch schon mal bei der Steuererklärung das mit rein gemacht wurde aber dann immer gesagt das es erst ab einem Grad von 50 was gibt ich hatte einen gehörsturst und höre fast nichts mehr auf dem linken Ohr steht mir nun was zu oder nicht
Danke im voraus Uwe
Hallo Uwe,
Menschen mit einer Behinderung haben Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Dadurch sollen die Mehraufwendungen abgedeckt werden, die durch die Beeinträchtigung nötig werden.
Wenn der Grad der Behinderung (GdB) zwischen 25 und weniger als 50 liegt, erhalten Sie einen Behinderten-Pauschbetrag nur, wenn
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de