Rettungsschwimmer der DLRG bewachen jedes Jahr die Küsten von Nord- und Ostsee, Badeeinrichtungen in den Binnengewässern und Flüssen, Schwimmbäder und Veranstaltungen am, auf und im Wasser. Die DLRG ist darüber hinaus im Katastrophenschutz der Länder und im Rettungsdienst tätig. Die Rettungsschwimmer arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und erhalten lediglich eine Aufwandsentschädigung. Die Frage ist, wie die Vergütungen steuerlich zu behandeln sind.
Gerade bei Rettungsschwimmern hat sich der Fiskus in den letzten Jahren arg gewunden: Vor nicht allzu langer Zeit wurde den Rettungsschwimmern der Übungsleiterfreibetrag noch verweigert (z. B. LfSt. Bayern vom 15.1.2009). Dann wurde der Freibetrag zwar gewährt, doch nur halbherzig, denn begünstigt war nur ein Teil der Vergütungen. Hier waren die Vergütungen aufzuteilen in solche aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten.
Aktuell weist die OFD Frankfurt darauf hin, dass Vergütungen für die Tätigkeit von Rettungsschwimmern der DLRG in vollem Umfang durch den Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind und folglich bis zu 2.400 Euro im Jahr steuerfrei bleiben. Die Einnahmen der ehrenamtlichen Rettungskräfte sind nicht mehr in solche aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten aufzuteilen. Die Vergütungen stellen keinen Arbeitslohn dar, sondern sind „sonstige Einkünfte“ aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Sie sind also nicht in der „Anlage N“ einzutragen, sondern in der „Anlage SO“, soweit sie höher sind als 2.400 Euro . Und hier gilt dann noch die Freigrenze von 256 Euro , d.h. bis zu diesem Betrag bleiben sie zusätzlich steuerfrei, bei Überschreiten sind sie jedoch steuerpflichtig (OFD Frankfurt vom 14.5.2014, S 2257 A-11-St 220).
LOHNSTEUER KOMPAKT: Der Verzicht auf die schätzungsweise Aufteilung der Vergütungen auf Rettungseinsätze und Bereitschaftszeiten gilt ebenfalls bei Sanitätshelfern, Rettungssanitätern und Notärzten im Rettungs- und Krankentransportwagen sowie im Rahmen von Großveranstaltungen. Die Vergütungen sind insgesamt durch den Übungsleiterfreibetrag begünstigt. Eine Aufteilung der Einnahmen in solche aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten ist nicht mehr vorzunehmen.