Eltern erhalten für ihre Kinder, die steuerlich zu berücksichtigen sind, neben dem Kinderfreibetrag auch den so genannten BEA-Freibetrag, also den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser beträgt im Jahre 2020 pro Elternteil 1.320 Euro, im Jahre 2021 beträgt er 1.464 Euro je Elternteil. Der BFH hat entschieden, dass eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrag für volljährige Kinder nicht möglich ist
Im Gegensatz zum Kindergeld, das immer nur einer Person gezahlt wird, stehen der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag grundsätzlich jedem Elternteil zu, auch wenn diese bei zusammen veranlagten Eltern zusammengefasst werden.
Antrag auf Übertragung des BEA-Freibetrag
Bei dauernd getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern kann eine Übertragung der halben Freibeträge für Kinder von einem Elternteil auf den anderen in Betracht kommen. Für den BEA-Freibetrag gilt insoweit: Bei minderjährigen Kindern wird der Freibetrag des Elternteils, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen.
Übertragung bei volljährigen Kindern nicht möglich
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein über 18 Jahre altes Kind eine Übertragung des BEA-Freibetrages nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 22.4.2020, III R 61/18).
Der Fall: Die Mutter beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder, ebenso die BEA-Freibeträge. Das Finanzamt lehnte eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter ab. Hiergegen legte diese erfolgreich Einspruch ein.
Sie trug vor, der Vater komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig. Doch Finanzgericht und BFH haben entschieden, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen sind.
Begründung: Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei volljährigen Kindern sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht vorgesehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass der BEA-Freibetrag auch bei volljährigen Kindern übertragen werden könne, sei nicht möglich.