Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen erheben die Bausparkassen von ihren Kunden sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase – über Zinsen und Tilgung hinaus – eine Kontoführungsgebühr. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.
Bereits 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bausparkassen für ein Darlehenskonto in der Darlehensphase keine Kontogebühr verlangen dürfen. Auch wenn es nur um 9,48 Euro pro Jahr geht. Denn die Kontogebühr weiche vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrags ab. Daher ist der Darlehensnehmer nur verpflichtet, die vereinbarten Zinsen und später das Darlehen zurückzuzahlen (BGH-Urteil vom 9.5.2017, XI ZR 308/15).
Aktuell hat das Oberlandesgericht Celle zugunsten der Bausparkassenkunden entschieden, dass Bausparkassen auch in der Ansparphase keine Kontoführungsgebühren verlangen dürfen (OLG Celle vom 17.11.2021, 3 U 39/21).
Der Fall: Die AGB der Bausparkasse enthalten für Bausparverträge eine Klausel, nach der Bausparer für jedes eingerichtete Konto ein Jahresentgelt von 12 Euro zahlen müssen. Die Verbraucherschützer sehen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Sie fordern die Bausparkasse daher dazu auf, die Klausel nicht mehr zu verwenden.
Nach Auffassung der Richter widerspricht es dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. Denn in dieser Phase sei der Kunde einer Bausparkasse der Darlehensgeber. Ein solcher schulde aber nach dem Willen des Gesetzgebers kein Entgelt für die Hingabe seines Darlehens.
Zudem verwalte die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse. Der Bausparkunde erhalte durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden dürfe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung haben die Richter eine Revision gegen ihre Entscheidung zur Kontoführungsgebühr zugelassen. Erst kürzlich hatte das Berliner Landgericht entschieden, dass Geldinstitute kein Verwahrentgelt für Kundengelder erheben dürfen (LG Berlin vom 28.10.2021, 16 O 43/21).
Die LBS nimmt ebenfalls 12 € jährlich in der Ansparphase. Lehnt aber die Rückzahlung ab, mit der Begründung es beträfe nur die BHW und Debeka Bausparkasse und ihre Entgelte wären inhaltlich nicht vergleichbar mit deren. Im Urteil ist aber die Rede von Bausparkassen generell, ist die Argumentation der LBS richtig oder versuchen sie ihren Kunden die Rückerstattung vorzuenthalten?