Mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland gefördert. Ist bereits selbstgenutztes, vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes oder leerstehendes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen. Dabei kommt es auf den „Haushalt“, also auf alle Haushaltsmitglieder an.
Wenn auch nur ein einziges Haushaltsmitglied bereits Wohneigentum besitzt, ist eine Förderung ausgeschlossen. Stichtag für dieses Kriterium ist das Datum des Kaufvertrags bzw. der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu erworbene bzw. geschaffene Wohnimmobilie. Dadurch kann sich eine gemeine „Förderfalle“ ergeben, wie nachfolgende Beispiele zeigen:
Beispiel: Herr und Frau Müller leben in einer Mietwohnung. Sie sind Eltern einer minderjährigen Tochter und eines erwachsenen Sohnes. Letzterer will zuhause ausziehen und auch gleich eine Eigentumswohnung kaufen, da Kauf und Finanzierung günstiger sind als laufende Mietzahlungen. Da die Eltern nun weniger Wohnfläche benötigen, entscheiden sie sich, ihrerseits eine kleine Eigentumswohnung zu erwerben, in die sie nun einziehen möchten.
Für die neue Eigentumswohnung möchten sie gerne das Baukindergeld für die noch minderjährige Tochter erhalten. Doch nun kommt es: Unterschreibt der Sohn „seinen“ Kaufvertrag eher als die Eltern „ihren“ Kaufvertrag und lebt er im Zeitpunkt der Unterschrift noch zuhause, entgeht den Eltern die Förderung. Das heißt: Wenn der Sohn seinen Kaufvertrag auch nur eine Sekunde vor den Eltern unterschrieben hat, entgeht den Eltern das Baukindergeld für den kompletten Förderzeitraum.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Das Gesagte gilt gleichermaßen, wenn ein minderjähriges Kind Wohneigentum erwirbt – oder auch bereits erworben hat.
Beispiel:Die Eltern einer minderjährigen Tochter und eines ebenfalls noch minderjährigen Sohnes planen den Kauf einer Eigentumswohnung, die sie selbst nutzen und für die sie das Baukindergeld beantragen wollen. Kurze Zeit zuvor haben die Großeltern aber eine Mietwohnimmobile unmittelbar auf eines ihrer beiden Enkelkinder übertragen.
Die Mieteinnahmen sollen zum Beispiel der Finanzierung des späteren Studiums dienen. Folge: Da sich bereits ein Wohneigentum im Besitz eines Haushaltsmitglieds befindet, gehen die Eltern beim Baukindergeld leer aus.
Es ist extreme Vorsicht angezeigt, wenn ein Haushaltsmitglied bereits vor seinem Auszug einen Kaufvertrag unterschreibt und die Eltern ihrerseits noch das Baukindergeld für ein oder mehrere Kinder beantragen möchten. Dabei ist es egal, dass das auszugswillige Kind bereits volljährig ist und die Eltern für dieses ohnehin kein Baukindergeld erhalten würden.
Der renommierte Steuerrechtler Hans Günter Christoffel empfiehlt für diese Fälle, dass sich das Kind vor dem Kauf ummelden sollte (Zeitschrift „Gestaltende Steuerberatung“ 9/2019). Wir schließen uns diesem Tipp an. Eventuell könnte das Kind für eine gewisse Zeit zu den Großeltern ziehen. Wir warnen aber vor einer Ummeldung nur zum Schein.