Wer Konten in der Schweiz hat und die Erträge daraus vor dem deutschen Fiskus verheimlichen will, hat daran schon lange keine Freude mehr, sondern vielmehr Herzrasen und schlaflose Nächte. Denn zum einen könnte sein Name auf Daten-CDs enthalten sein, die der Fiskus von Dieben angekauft hat, zum anderen drängen die Schweizer Banken ihn zur Offenbarung oder zur Kontenauflösung, und zum dritten ist eine Selbstanzeige seit Jahresbeginn deutlich schwieriger und teurer geworden. Und jetzt droht noch ein viertes Problem.
Aktuell hat die Europäische Union am 19.3.2015 mit der Schweiz ein Abkommen über den automatischen Datenaustausch von Konten abgeschlossen. Die Schweiz wird künftig Namen, Adressen, Steuernummern, Geburtsdaten und Kontendaten von ausländischen Anlegern an die Finanzbehörden der Heimatländer melden. Und zwar automatisch.
Das bedeutet, dass alle Konten deutscher Anleger in der Schweiz dem deutschen Fiskus bekannt werden, sobald auf dem Konto auch nur ein Euro Zinsertrag entsteht. Die Daten werden im Jahre 2017 gesammelt und erstmals im Jahre 2018 gemeldet (Europäische Kommission, PM vom 19.3.2015).
- Das neue Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen ersetzt das seit 2005 geltende Zinsbesteuerungsabkommen der EU, das auch die Schweiz unterzeichnet hatte und darin – ebenso wie Luxemburg und Österreich – als Ausnahme die EU-Quellensteuer vereinbart hatte.
- Am 29. Oktober 2014 hatten in Berlin 51 Staaten ein Abkommen über den automatischen Austausch von Kontodaten nach neuem globalem Standard unterzeichnet. Vereinbart wurde, dass die Staaten mit Stichtag 31.12.2015 den Altbestand ihrer Konten erfassen und die Informationen automatisch erstmals im September 2017 liefern. Die Schweiz hatte sich das Jahr 2018 vorbehalten. Insgesamt haben sich inzwischen rund 100 Länder, darunter alle wichtigen Finanzplätze, zur Übernahme des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen bekannt.
Als Hinweis kann an dieser Stelle für deutsche Arbeitnehmer in der Schweiz, die dort ihren Wohnsitz haben, noch angemerkt werden, dass man darauf achten sollte, dass, auch wenn man nachweislich nicht in der Kirche ist, diese Steuer nicht belastet wird. Denn einige Kantone handhaben es nach meiner Erfahrung seit längerem so, dass diese Arbeitnehmer Kirchensteuer bezahlen und innerhalb der Quellensteuer es nicht direkt ersichtlich ist, dass sie sie zahlen!