BAföG: Höhere Sätze, höhere Einkommensgrenzen und neue Studienstarthilfe

BAföG: Höhere Sätze, höhere Einkommensgrenzen und neue Studienstarthilfe
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Zum Start des Wintersemesters 2022/2023 wurde der BAföG-Höchstsatz von 861 Euro auf 934 Euro monatlich angehoben. Zusätzlich wurde der Freibetrag, bis zu dem Geförderte anrechnungsfrei Einkommen erzielen können, an die seit dem 1. Oktober 2022 geltende „Minijobgrenze“ von 520 Euro (2024: 538 Euro) im Monat angepasst („27. BAföG-Änderungsgesetz“ vom 15.7.2022).

Der BAföG-Grundbedarfssatz für Studierende liegt derzeit bei 452 Euro im Monat. Die Wohnpauschale für diejenigen, die noch zu Hause leben, beträgt 59 Euro . Wer nicht mehr bei den Eltern lebt, bekommt 360 Euro für die Miete. Der Kinderbetreuungszuschlag für Studierende mit Kindern beträgt 160 Euro .

Aktuell werden ab August 2024 die BAföG-Sätze um 5 Prozent angehoben, die Einkommensgrenzen erhöht und eine Studienstarthilfe sowie ein Flexibilitätssemester eingeführt („29. BAföG-Änderungsgesetz“).

Erhöhung der BAföG-Sätze

Der Grundbedarfssatz für Studierende steigt von 452 Euro auf 475 Euro. Die Wohnkostenpauschale für diejenigen, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, wird von 360 Euro auf 380 Euro angehoben. Zusammengerechnet ergibt sich also eine Erhöhung von 812 Euro auf 855 Euro. Hinzu kommt der Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe nachfolgend), so dass der BAföG-Höchstsatz nunmehr bei 992 Euro liegt. Auch das BAföG für Schüler soll angehoben werden.

Erhöhung der Freibeträge

Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Auszubildenden steigt auf 353 Euro. So können Geförderte unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags sowie der Sozialpauschale bereits mit Wirksamwerden der Neuregelung die erst ab 1.1.2025 geltende Minijobgrenze von 556 EUR im Monat ausschöpfen, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die BAföG Förderung kommt. Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2025. Damit erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV. Der Grundfreibetrag beim Elterneinkommen steigt von 2.415 Euro auf 2.540 Euro.

Das Einkommen minderjähriger Geschwister, die nicht in einer förderfähigen Ausbildung stehen, wird künftig nicht mehr auf den erhöhten Elternfreibetrag angerechnet. Damit verringert sich der Aufwand sowohl für die Antragsteller als auch für die Ämter (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung).

Einführung einer Studienstarthilfe

Ein einmaliger Zuschuss zum Studienstart in Höhe von 1.000 Euro soll jungen Menschen aus finanzschwachen Familien einen Anreiz zur Studienaufnahme geben und finanzielle Hürden beim Übergang in ein Hochschulstudium abbauen. Dabei sollen gerade die zu Beginn des Studiums in besonderem Maße anfallenden Aufwendungen (z.B. Mietkaution, IT-Ausstattung, Bücher) finanziert werden, deren Charakter als Anfangsinvestition durch die sonst gleichmäßig als monatlicher Auszahlungsbetrag geleistete Förderung nach dem BAföG nicht abgebildet ist. Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet (§ 56ff. BAföG).

Die Studienstarthilfe können Auszubildende unter 25 Jahre beantragen, die im Monat vor dem Ausbildungsbeginn Leistungen nach SGB II (Bürgergeld), SGB XII (Sozialhilfe), nach Asylbewerberleistungsgesetz oder die selbst oder ihre Eltern für sie einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen. Diese Hilfe soll jungen Menschen aus finanzschwachen Familien und noch vorhandenem Bezug zur Herkunftsfamilie den Übergang an eine Hochschule erleichtern und ihnen hierdurch eine ihren Neigungen und Eignungen entsprechende Ausbildung ermöglichen.

Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag

BAföG-Empfänger erhalten neben dem „normalen“ BAföG einen Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 13a BAföG). Die Zuschläge erhöhen sich künftig für die Krankenversicherung von bisher 94 Euro auf 102 Euro und für die Pflegeversicherung von 28 Euro auf 35 Euro. Der Zuschlag für die Krankenversicherung für Studierende, die als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wird von 168 Euro auf 185 Euro angehoben. Für die Pflegeversicherung gibt es statt 38 Euro künftig 48 Euro.

Einführung eines Flexibilitätssemesters

Ohne Angaben von Gründen kann der BAföG-Bezug um ein sogenanntes Flexibilitätssemester verlängert werden. Bislang ist nach der Regelstudienzeit Schluss. Das Zusatzsemester kann pro Person einmalig genutzt werden (also nicht jeweils im Bachelor- und Masterstudium). Damit soll die Förderung auch dann ermöglicht werden, wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.

Möglichkeit eines Fachrichtungswechsels

Ein Wechsel der Fachrichtung „aus wichtigem Grund“ soll künftig ein Semester länger bis zum Beginn des fünften Semesters möglich sein. Das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ wird bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (bisher drittes Semester) vermutet – bis dahin ist also keine Begründung für den Wechsel nötig. Ziel der Verlängerung ist insbesondere, Ausbildungsabbrüche zu vermeiden.

Rückzahlung des BAföG

Der Darlehensanteil des BAföG ist binnen 20 Jahren ab Rückzahlungsbeginn zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts (vgl. Bundesverwaltungsamt). Anders als zunächst geplant, wird es keine Anhebung der Tilgungsraten von 130 Euro auf 150 Euro geben. Es bleibt also dabei, dass maximal 10.010 Euro Schulden getilgt werden müssen, denn nach 77 abgezahlten Raten wird in der Regel der Rest erlassen.

Freibeträge vom Einkommen bei BAföG-Leistungen (in Euro) 
Derzeit Künftig
Einkommen des Auszubildenden     
Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden

Freibetrag für den Ehegatten des Auszubildenden

Freibetrag für jedes Kind des Auszubildenden

Freibetrag von der Waisenrente

– bei Bedarf nach § 12 (1) 1

– bei Bedarf nach den übrigen Regelungen

Härtefreibetrag für besondere Kosten der Ausbildung

330

805

730

 

255

180

370

353

850

770

 

270

190

390

 Einkommen der Eltern und Ehegatten     
Grundfreibetrag vom Elterneinkommen

(wenn verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend)

Grundfreibetrag für alleinstehende Elternteile

und den Ehegatten des Auszubildenden

Freibetrag für Ehegatten, der nicht in

Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht

Freibetrag für Kinder und weitere Unterhaltsberechtigte

 

2.415

 

1.605

 

805

730

 

2.540

 

1.690

 

850

770

Einkommen während der Darlehensrückzahlung     
Freibetrag vom Einkommen des Darlehensnehmers

Freibetrag für Ehegatten des Darlehensnehmers

Freibetrag für Kinder des Darlehensnehmers

1.605

805

730

1.690

850

770

Weitere Informationen: Bundesregierung – FAQ zur BAföG-Reform.

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