Die einen nennen es „Schnüffelei“, die anderen eine dringend notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im großen Stil: Es geht um dem automatisierten Austausch von Informationen zu Konten und Depots, den zahlreiche Staaten bereits seit mehreren Jahren untereinander praktizieren.
Grundlage dafür ist in Deutschland das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), das wiederum – insbesondere – auf der EU-Amtshilferichtlinie 2014/107/EU beruht.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen verstößt (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 36/21).
Der Fall: Die Kläger führen gemeinsam ein Konto mit einem Depot in der Schweiz. Die Kontostände übermittelten die Schweizer Behörden dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs. Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten.
Hiergegen wandten sich die Kläger und beantragten die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Auskünfte zu ihrem Vermögen. Doch der BFH halt das Vorgehen des BZSt für zulässig.
Begründung: Die Verarbeitung und Speicherung der durch die Schweizer Behörden im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten, insbesondere der Kontosalden, durch das BZSt sei zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kläger. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Die Verarbeitung und Speicherung der Daten erfolge auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 FKAustG.
Diese Rechtsgrundlage genüge dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit. Auch diene die Verarbeitung und Speicherung einem verfassungslegitimen Zweck, nämlich der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, und sei zu dessen Erreichung geeignet sowie erforderlich. Ferner sei der Eingriff verhältnismäßig.