Autor: Thilo Rudolph

Streit mit Arbeitgeber um Energiepreispauschale

Streit mit Arbeitgebern um Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer aus September 2022 war grundsätzlich über den jeweiligen Arbeitgeber auszuzahlen. Nur in bestimmten Fällen erfolgte keine Auszahlung über den Arbeitgeber. Das war insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben musste, weil er lediglich Minijobber beschäftigt hat. Offenbar hat sich manch ein Arbeitgeber trotz der gesetzlichen Regelung geweigert, die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. Streit mit Arbeitgeber ist vorprogrammiert. Die Frage ist nun, ob betroffene Arbeitnehmer ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagen können oder ob das Finanzgericht zuständig ist.
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Lohnsteuer: Neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl

Lohnsteuer: Neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl

Ehegatten können für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
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Energiepreispauschale für Studierende: Fragen-Antworten-Katalog

Energiepreispauschale für Studierende: Fragen-Antworten-Katalog

Eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben im September 2022 Erwerbstätige und im Dezember 2022 Rentner und Pensionäre erhalten. Nun kommen auch die Studierenden dran. Im Jahre 2023 werden die Studierenden und Fachschüler eine einmalige Energiepreispauschale bekommen – allerdings nur in Höhe von 200 Euro. Studierende und Fachschüler können die Pauschale bis spätestens 30.9.2023 beantragen („Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG“ vom 16.12.2022).

Aktuell wurde ein Fragen-Antworten-Katalog (FAQs) zur Energiepreispauschale für Studierende veröffentlicht.


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Ukraine-Krieg: Verlängerung der Steuererleichterungen

Ukraine-Krieg: Verlängerung der Steuererleichterungen

Am 24.2.2022 hat Russland die Ukraine überfallen und mit seinem Krieg Zerstörung, Tod und Vertreibung gebracht. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die vom Krieg geschädigten Menschen. Die vielen aus der Ukraine Geflüchteten erfahren in Deutschland und in anderen Ländern persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgern und auch von Unternehmen. Ebenfalls werden vielfältige Hilfen an die in der Ukraine verbliebenen Menschen geleistet. Den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene Steuererleichterungen helfen.
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Pfändungsschutz: Laut Jahressteuergesetz Energiepreispauschale nicht pfändbar

Pfändungsschutz: Laut Jahressteuergesetz Energiepreispauschel nicht pfändbar

Im September 2022 haben alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt erhalten, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wurde. Selbstständige erhielten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung. Bisher war gesetzlich nicht geregelt, ob für die Energiepreispauschale Pfändungsschutz gilt oder nicht.
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Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt

Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt

Seit 2015 müssen gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 alleine vom Versicherten zu tragen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der normale KV-Beitrag von 14,6 % jeweils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern getragen.
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Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze

Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze

Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen („Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10.12.2019). Es gibt eine Freigrenze (Nullzone), eine Milderungszone (Übergangsbereich) und eine Belastungszone oberhalb der Milderungszone.
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Ausbildungsfreibetrag: Erhöhung des Abzugsbetrages

Ausbildungsfreibetrag: Erhöhung des Abzugsbetrages

Eltern haben für Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro für „Sonderbedarf“, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist (§ 33a Abs. 2 EStG).
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Trennung oder Heirat: Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende möglich

Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Trennung oder Heirat

Alleinerziehende haben Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Bis einschließlich 2022 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ab Januar 2023 wird der Entlastungsbetrag um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben (§ 24b EStG).

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Eine Bedingung für die Gewährung des Entlastungsbetrages ist u.a., dass die „Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs“ nicht erfüllt sind (§ 24b Abs. 3 Satz 1 EStG). Nach dem Gesetzeswortlaut dürfte der Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung oder im Jahr der Heirat nicht gewährt werden, denn in diesen Jahren liegen die Voraussetzungen für den Splittingtarif (noch) vor.

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Zudem hat er geurteilt, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell verfügt das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001):

  • In dem Veranlagungszeitraum, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig ab dem Monat der Trennung der Ehegatten/Lebenspartner beansprucht werden.
  • Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung/Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.
  • Im Fall des Zusammenlebens mit einer anderen volljährigen Person ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für volle Kalendermonate zu kürzen, in denen eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen volljährigen Person besteht.

Beispiel:
Frau Stein ist alleinstehend und lebt mit ihren minderjährigen Kindern Kai und Luisa in einem gemeinsamen Haushalt. Am 15. August des Jahres 2022 zieht der neue Partner, Herr Bäcker, in die Wohnung mit ein. Frau Stein und Herr Bäcker heiraten am 12. Dezember 2022 und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung. Bis einschließlich August kann Frau Stein den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.248 Euro x 8/12 =) 2.832 Euro in Anspruch nehmen.

Der Tenor eines der beiden BFH-Urteile lautet: „Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …“. Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung im Trennungsjahr nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage und auch das aktuelle BMF-Schreiben an, kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Unseres Erachtens gilt daher Folgendes:

Beispiel:
Frau Blume lebt zunächst mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern Peter und Lisa in einem gemeinsamen Haushalt. Am 31. August des Jahres 2022 zieht Herr Blume aus. Für das Jahr 2022 wählen die „Noch-Ehegatten“ zulässigerweise die Zusammenveranlagung. Für die Monate September bis Dezember 2022 kann Frau Blume den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (4.248 Euro x 4/12 =) 1.416 Euro in Anspruch nehmen.

 

SteuerGo

In der Einleitung steht, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf. Allerdings gibt es davon drei Ausnahmen: 1. Es ist unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. 2. Der Entlastungsbetrag wird auch dann gewährt, wenn sich das Haushaltsmitglied tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligten kann, weil es pflegebedürftig ist. 3. Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende im Jahre 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft. Damit bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen (OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2022, Kurzinfo 06/2022). Ob diese Billigkeitsregelung auch in 2023 gilt, bleibt abzuwarten. Es ist aber sehr wahrscheinlich.

 

SteuerGo

Im Fall der Trennung kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag in den Lohnsteuerdaten eingetragen werden, so dass eine Minderung der monatlich einzubehaltenden Lohnsteuer erfolgt.

 

SteuerGo

Ein verwitweter Steuerpflichtiger kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beanspruchen.



Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge wird erhöht

Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge wird erhöht

Von den Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt bislang ein Betrag bis 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten steuerfrei. Das ist der so genannte Sparerpauschbetrag. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Bis zu diesem Betrag kann der Sparer Freistellungsaufträge erteilen und so seine Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer kassieren (§ 20 Abs. 9 EStG). Das ändert sich 2023.


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Arbeitszimmer: Neue Regeln beim Werbungskostenabzug

Arbeitszimmer: Neue Regeln beim Werbungskostenabzug

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet. Aktuell wurde ab dem 1.1.2023 der Werbungskostenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer geändert (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).
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Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Für Familien werden das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag durch das „Inflationsausgleichsgesetz“ vom 8.12.2022 angehoben. Im Rahmen der Familienförderung beträgt das Kindergeld künftig für jedes Kind 250 Euro, der Kinderfreibetrag 6.024 Euro und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung 2.928 Euro.
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Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits im Januar 2023 leisten!

Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits im Januar 2023 leisten!

Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen für die „Unterstützung bedürftiger Personen“ steuerlich geltend machen. Allerdings muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2023 sind bis zu 10.908 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar.
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Energiepreispauschale: Ist die Besteuerung überhaupt zulässig?

Energiepreispauschale: Ist die Besteuerung überhaupt zulässig?

Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige, die im September 2022 ausgezahlt worden ist, und die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger aus dem Dezember 2022 sind nach dem Willen des Gesetzgebers zu versteuern. Nach einer gesetzlichen Fiktion gelten die Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige, Rentner).
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Homeoffice: Verbesserung der steuerlichen Pauschale

Homeoffice: Verbesserung der steuerlichen Pauschale

Infolge der Corona-Pandemie üben viele Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit zu Hause aus (Homeoffice). Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Aus diesem Grund wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt, die nun ab 1.1.2023 dauerhaft von allen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden kann.
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Doppelter Haushalt: Kostenbeteiligung bei Familienwohnung im Ausland

Doppelter Haushalt: Kostenbeteiligung bei Familienwohnung im Ausland

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Dazu muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Rz. 100; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101). Wie funktioniert es aber, wenn die Familienwohnung im Ausland liegt.
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Investmentfonds: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig

Investmentfonds: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig

Die Besteuerung von Anteilen an Investmentfonds kann ziemlich kompliziert sein, vor allem, wenn die Anteile vor dem 1.1.2018 angeschafft wurden. Dieses Datum ist besonders relevant, weil Anfang 2018 das neue Investmentsteuergesetz in Kraft getreten ist. Dieses soll zwar für eine – angebliche – Vereinfachung sorgen, aber zumindest bringt es Übergangsprobleme mit sich, da  fiktive Übergangsgewinne anfallen können.


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Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltführung absetzbar?

Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltführung absetzbar?

Im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung sind wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt wird eine Fahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale. Absetzbar sind allerdings nur die Fahrten, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen am Wochenende nicht nach Hause fahren kann, sondern seine Familie ihn am Beschäftigungsort besucht? Können dann diese Kosten für umgekehrte Familienheimfahrten ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden?
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