Oftmals wird anlässlich von Auswärtstätigkeiten, wie Seminaren und Besprechungen, auf Kosten des Arbeitgebers ein Snack oder Imbiss zur Verfügung gestellt, z. B. belegte Brötchen, Brezen, Kuchen, Obst. Im Geschäftsalltag ist das Anbieten von Gebäck oder einem Snack üblich, dient dem positiven Verlauf der Veranstaltung und ist auch für die Konzentration der Teilnehmer hilfreich. Die Frage ist, ob trotz dieser „kleinen Verpflegung“ der Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden kann.
Bis 2013 bleiben solche Annehmlichkeiten steuerlich außer Betracht. Auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber zum Verzehr am Arbeitsplatz kostenlos zur Verfügung stellt, sind als sog. „Aufmerksamkeiten“ steuerfrei (R 19.6 Abs. 2 LStR).
Aktuell bestimmt der Fiskus in einem neuen Erlass, dass ab 2014 ein Snack oder Imbiss vom Arbeitgeber eine Mahlzeit sein kann, die zur Kürzung des Verpflegungspauschbetrages führt. Unabhängig von seinem Umgang und seiner Ausgestaltung gilt ein Snack als volle Mahlzeit. Auch wenn der Snack zu jeder Tageszeit gleich ist, entscheidet doch die Tageszeit, ob die Kürzung mit 4,80 Euro (Frühstück) oder mit 9,60 Euro (Mittag- oder Abendessen) vor-genommen wird (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 74).
Was auch immer man um 12.00 Uhr zwischen die Zähne bekommt, wird mit 9,60 Euro auf den Pauschbetrag angerechnet. Lachhaft! Salzstangen können also auch ein Mittagessen sein und den Mitarbeiter folglich 9,60 Euro seines Verpflegungspauschbetrages kosten. Absurd!
Spannend ist die Frage, bis zu welcher Uhrzeit ein belegtes Brötchen ein Frühstück ersetzt und deshalb mit 4,80 Euro auf den Pauschbetrag anzurechnen ist, und ab welcher Uhrzeit es ein Mittagessen darstellt und mit 9,60 Euro angerechnet wird. Was gilt, wenn das Brötchen um 16.00 Uhr verzehrt wird? Eine neue aberwitzige Bürokratie! Wer denkt sich so etwas aus?! Kann die Darreichung von kleinen Leckereien keine freundliche Geste mehr sein, die noch irgendwie steuerlich außen vor bleibt?
Lohnsteuer kompakt: Falls der Snack oder Imbiss nicht auf Kosten des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten (z.B. Tagungshotel) gereicht wird, entfällt eine Kürzung des Verpflegungspauschbetra-ges. Dies kommt in Betracht, wenn Sie