Das Bundesfinanzministerium hat für 2024 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht. Diese beeinflussen, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerliche Abzüge und Erstattungen handhaben.
Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt.
- Die Verpflegungspauschbeträge kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen oder der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Es ist nicht möglich, die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend zu machen.
- Die Übernachtungspauschbeträge dürfen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, gleichwohl darf der Arbeitgeber sie steuerfrei erstatten. Abzugsfähig sind nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Übernachtungskosten.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium für eine Reihe von Staaten geänderte Reisekostensätze für das Jahr 2024, das heißt Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge, bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 21.11.2023, IV C 5-S 2353/19/10010:005).
Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, zum Beispiel im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.
Für die folgenden Länder gelten ab 2024 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen:
Äquatorialguinea, Australien, Barbados, Brasilien, Hongkong, Dominikanische Republik, Dschibuti, Fidschi, Finnland, Georgien, Guinea, Italien, Kamerun, Kanada, Kuba, Libanon, Madagaskar, Marokko, Mauritius, Mongolei, Mosambik, Neuseeland, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Sierra Leone, Spanien, Sri Lanka, Südsudan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Vatikanstaat, Zentralafrikanische Republik