Aushilfen: Bei befristeter Nebentätigkeit weniger Lohnsteuer und mehr Nettolohn

Aushilfen: Bei befristeter Nebentätigkeit weniger Lohnsteuer und mehr Nettolohn
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Eine erfreuliche Nachricht gibt es für Aushilfen, die zeitlich befristet ein überdurchschnittliches Einkommen haben, etwa weil sie auf Wein- oder Volksfesten die Gäste bedienen. Sie machen einen richtig harten Job und sollen künftig für ihre befristete Nebentätigkeit direkt einen fairen Nettolohn bekommen, nicht erst im Nachhinein.

Aktuell wird mit dem „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ vom 23.6.2017 ab dem 1.1.2018 der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert. Damit kann ein kurzfristig hoher Lohn, wie ihn Aushilfen zum Teil erhalten, auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug und damit zu einem höheren Nettolohn führt (§ 39b Abs. 2 Satz 13-16 EStG).

Ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich würde ein nach Steuerklasse VI zu versteuernder Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit auf das gesamte Jahr hochgerechnet und entsprechend hohe Lohnsteuer einbehalten werden. Zum Beispiel müsste eine Servicekraft bei einem Wein- oder Volksfest, die sich eigens für das Fest bei ihrer regulären Beschäftigung Urlaub nimmt und innerhalb eines Monats 5.000 Euro verdient, ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich Lohnsteuer zahlen, als würde sie jeden Monat 5.000 Euro und damit 60.000 Euro im Jahr verdienen. Für das Einkommen vom Wein- oder Volksfest würden zunächst 1.542 Euro Steuern einbehalten. Ein Ausgleich könnte erst nachträglich im Rahmen der Steuererklärung erfolgen.

Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalige hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden. Und dann beträgt die Lohnsteuer nur noch 685 Euro. Der Weg, bis zum Folgejahr warten und über die Steuererklärung die darüber hinaus gezahlten Steuern zurückfordern zu müssen, entfällt. Die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist auf eine genau definierte Zielgruppe beschränkt: Und zwar auf Beschäftigte mit Wohnsitz in Deutschland,

  • deren Beschäftigungsverhältnis nicht längerfristig besteht,
  • die neben der Neben- einer Hauptbeschäftigung nachgehen,
  • deren zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage dauert,
  • deren Einkommen aus der Nebentätigkeit nach Steuerklasse VI besteuert wird.

 

SteuerGo

Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich. Falls der Arbeitgeber den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich an-wendet, ist der Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3a EStG).

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