Wie Werbungskosten und Sonderausgaben vermindern auch die außergewöhnlichen Belastungen das zu versteuernde Einkommen. Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig stärker belastet wird als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Pauschbeträge
Pflege-Pauschbetrag
Wenn man eine hilflose Person pflegt, gewährt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von derzeit 924 Euro.
Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit Behinderungen wird ebenfalls ein Pauschbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Grad der Behinderung und liegt zwischen 310 Euro und 3.700 Euro pro Kalenderjahr.
Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Hinterbliebene können jährlich einen Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro geltend machen.
Bei Lohnsteuer kompakt können Sie im Bereich „Persönliche Angaben“ angeben, wenn Sie behindert oder hinterblieben sind. Der entsprechende Pauschbetrag wird dann bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung automatisch berücksichtigt.
Außergewöhnliche Belastungen
Krankheitskosten, Hilfs- und Heilmittel
Als Krankheitskosten können Sie alle Ausgaben absetzen, die Sie zur Behandlung einer Krankheit haben. Hier können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Hierunter fallen u.a.:
- Kosten für ärztliche Behandlungen
- Kosten für Arzneimittel
- Zuzahlungen, Praxisgebühr, Rezept- und Attestgebühren
- Kosten für Klinikaufenthalte
- Kosten für krankheitsbedingte Pflege bzw. Heimunterbringung
- Kosten für einen krankheitsbedingten Umzug
- durch Krankheit entstandene Fahrkosten
Kosten einer Ehescheidung
In der Steuererklärung können Sie auch Kosten, die Ihnen aufrung einer Ehescheidung entstanden sind gelten machen. Hierzu zählen u.a.:
- Anwaltskosten
- Notarkosten
- Kostenentscheidung des Gerichts
- Kosten für die Scheidung selbst
- Kosten für die Regelung des Vorsorgeausgleichs
Bestattungskosten
Ähnlich wie bei den Krankheitskosten können Sie auch bei Bestattungskosten die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Auch wird noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Diese zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Hierunter fallen u.a.:
- Überführungskosten
- Rechnungen des Beerdigungsinstituts
- Kosten für Sarg, Urne, Einäscherung und Seebestattung
- Gebühren für Sterbeurkunde, Totenschein
- Kosten für Todesanzeigen
- Kosten für Pfarrer, Küster, Organist, Trauerredner, Sargträger
- Kosten für Grabstein, Grabmal und Inschrift
Die zumutbare Belastung
Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art werden leider nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird von den Aufwendungen immer die individuelle zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Lohnsteuer kompakt berechnet Ihre zumutbare Belastung anhand Ihrer Eingaben und prüft, ob
Anhand dieser Tabelle können Sie ungefähr Ihre zumutbare Eigenbelastung berechnen:
Einkünfte insgesamt |
Alleinstehende und getrennt veranlagte Eheleute, keine Kinder | Zusammen veranlagte Eheleute, keine Kinder | Alleinstehende oder Verheiratete, ein oder zwei Kinder | Alleinstehende oder Verheiratete, drei oder mehr Kinder |
bis 15.340 Euro | 5 Prozent | 4 Prozent | 2 Prozent | 1 Prozent |
15.340 bis 51.130 Euro | 6 Prozent | 5 Prozent | 3 Prozent | 1 Prozent |
über 51.130 Euro | 7 Prozent | 6 Prozent | 4 Prozent | 2 Prozent |
Krankheitskosten, Hilfsmittel und andere außergewöhnliche Belastungen können Sie bei Lohnsteuer kompakt im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ eingeben.
Wo gebe ich denn Fahrkosten zur Apotheke und zum Arzt ein?
Hallo Frau Piechotka,
bei den Außergewöhnliche Belastungen können Sie auch die Fahrtkosten, die Ihnen durch die Fahrten zu den entsprechenden Stellen wie beispielsweise durch die Fahrt zum Arzt, zur Apotheke etc. entstanden sind, eintragen. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind immer die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Für die Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug werden die Kosten mittels der Kilometer-Pauschalen angesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Mein Vater hat Demenz. Meine Mutter ist auf einem Auge ganz erblidet und das andere Auge ist ebenfalls nicht mehr funktionstüchtig. Hinzu kommt, dass meine Mutter gehbehindert ist 80 % und selbst nicht in der Lage ist die Wohnung zu verlassen oder mit ihrem Rollstuhl einkaufen gehen zu können. Sie hat sich in diesem Jahr für beide Ohren teuere Höhrgeräte gekauft. Eine Eistufung in eine Pflegestufe versuche ich für die Mutter seit 2011 zu erreichen. Selbst eine Kommission hat eine Einstufung abgelehnt. Wozu hat sie Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt? Zwischen den Eltern und mir sind es 704 km. Ein Bruder von mir ist ebenfalls schwerbehindert (Darmkrebs). meine Tochter hat ein schulpflichtiges und ein Kleinkind und wohnt 46 km von den Großeltern entfernt. Ich weiss nicht mehr, woher Hilfe kommen soll. Alle Hilfeleistungen zahlen die Mutter von ihrer Rente.
Habe Sie eine Rat für mich? So fiel die Steuererstattung für mich aus.
Hallo Herr Marigitta,
Ihre Beschreibung hört sich wirklich nicht schön an. Leide dürfen wir Ihnen allerdings aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen.
Weiterführende Informationen zu den außergewöhnlichen Belastungen und – in Ihrem Fall wahrscheinlich auch interessant – der Unterstützung bedürftiger Personen finden Sie in unseren Ratgebern.
Informationen und Hilfe zur Einstufung in der Pflegeversicherung kann Ihnen evtl. die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), die auch telefonisch unter Tel. 0800 0 11 77 22 (gebührenfrei aus allen Netzen) eine Beratung anbietet.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt