Für Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die die Eltern Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, besteht zusätzlich ein Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag für „Sonderbedarf“, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder beträgt 924 EUR im Jahr (§ 33a Abs. 2 EStG).
Der „allgemeine“ Ausbildungsbedarf wird bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr durch den sog. Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag) steuermindernd berücksichtigt. Im Rahmen der Günstigerprüfung in der Einkommensteuerveranlagung wird dieser Freibetrag zusammen mit dem Kinderfreibetrag gegen das Kindergeld aufgerechnet.
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die gesetzliche Regelung bestätigt, dass Eltern für minderjährige Kinder keinen Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag haben. Dies gilt auch, wenn diese außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung sind mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten (FG Rheinland-Pfalz vom 27.3.2018, 3 K 1651/16; Revision VI R 20/18).
Nach Auffassung der Richter ist die gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch FG Köln vom 18.3.2009, 7 K 2854/08; FG Berlin-Brandenburg vom 25.3.2009, 2 K 1797/05; FG Rheinland-Pfalz vom 28.9.2010, 2 K 1638/09).
Unter Berücksichtigung verschiedener Voraussetzungen können Sie – ohne Ausbildungskosten nachweisen zu müssen – den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro in der „Anlage Kind“ geltend machen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Freibetrag nicht erfüllt sind, vermindert sich dieser um ein Zwölftel.
Hat Ihr Kind beispielsweise im Mai seine Ausbildung abgeschlossen und danach angefangen zu arbeiten, berücksichtigt das Finanzamt einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 385 Euro (924 Euro x 5/12).
Grundsätzlich gibt es den Ausbildungsfreibetrag auch, wenn Ihr Kind im Ausland lebt. Allerdings kann er an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst werden und wird je nach Lebensverhältnissen um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt.
Besucht Ihr Kind beispielsweise ein Internat in der Schweiz, können Sie die vollen 924 Euro geltend machen. Macht es dagegen ein Auslandssemester in Mexiko, gibt es nur den halben Freibetrag.