Ausgaben für Bücher, Zeitschriften und Zeitungen können als Werbungskosten absetzbar sein, wenn die Literatur ausschließlich beruflichen Zwecken dient und damit Fachliteratur darstellt. Doch immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt über die Frage, was Fachliteratur ist, und ob auch Tageszeitungen geltend gemacht werden können.
- Bei Literatur, deren Inhalt rein fachbezogen ist und sich auf Ihr berufliches Arbeitsgebiet bezieht, handelt es sich eindeutig um Fachliteratur. Das Finanzamt dürfte Ihre Aufwendungen problemlos anerkennen. Der Titel des Buches oder der Zeitschrift muss in Beziehung stehen zu Ihrer beruflichen Tätigkeit. Hier spricht der „objektive Charakter“ der Literatur – also Titel und Inhalt – bereits für ein Arbeitsmittel.
- Bücher und Zeitschriften mit allgemein bildendem oder populär-wissenschaftlichem Inhalt werden häufig von den Finanzämtern nicht anerkannt, weil solche Publikationen von vielen Personen unterschiedlichster Berufe erworben würden, die keine berufliche Verwendung dafür hätten und die Kosten nicht absetzen könnten. Hier spreche der „objektive Charakter“ gegen die Eigenschaft als Arbeitsmittel. Dennoch können auch allgemein bildende Publikationen Fachliteratur sein: Nämlich dann, wenn sie konkret für berufliche Zwecke angeschafft werden, etwa für Forschungsarbeiten oder für Lehrveranstaltungen (BFH-Urteil vom 21.5.1992, BStBl 1992 II S. 1015).
- Viele Zeitschriften enthalten Themen, die sich auf Ihre berufliche Tätigkeit beziehen und aus diesem Grunde gekauft werden. Daneben aber bieten sie auch viele andere Themenbereiche, die mit Ihrem beruflichen Aufgabengebiet nichts zu tun haben. Und genau deshalb verweigern die Finanzämter die steuerliche Anerkennung. Begründung: Zeitschriften mit einem breiten Themenspektrum befriedigen das Allgemeininteresse und seien daher keine Fachzeitschriften.
- Tageszeitungen stellen wegen der allgemein bildenden Informationen keine Fachliteratur dar. Die Aufwendungen gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Denn Tageszeitungen berichten in einem breit gefächerten Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und anderen Bereichen und befriedigen damit stets auch private Interessen.
Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf die geltende Rechtsauffassung bestätigt und bei einem Bankvorstand die Kosten für den Bezug der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) nicht als Werbungskosten anerkannt. Die FAZ enthalte in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedige daher – zumindest in nicht unerheblichem Umfang – auch private Interessen. Somit handele es sich um Aufwendungen der Lebensführung, die gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 2.2.2021, 10 K 3253/17 E).
Nach Auffassung der Richter können die Aufwendungen auch nicht – etwa aufgrund einer Schätzung – teilweise als Werbungskosten abgesetzt werden, weil sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen lässt, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.