Wer arbeitslos wird, bekommt bisher 12 Monate lang Arbeitslosengeld I. Das gilt für Arbeitnehmer bis 50 Jahre, vorausgesetzt, sie waren zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig. Für Arbeitslose ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Vorausgesetzt, sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig. Die Höhe des Arbeitslosengelds liegt bei 60 Prozent des letzten Netto-Entgelts, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 Prozent.
Eine Leistungsfortzahlung von ALG I erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 10 Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt (§ 146 Abs. 2 SGB III).
Für das Jahr 2020 verlängert sich der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 30 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 70 Tage fortgezahlt (§ 421d Abs. 3 SGB III).
Aktuell wird kaum bemerkt und artfremd versteckt im sog. „GWB-Digitalisierungsgesetz“ mit Wirkung ab dem 5.1.2021 die Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld I bei Erkrankung eines Kindes verdoppelt: Für das Jahr 2021 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 20 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 40 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 45 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 90 Tage fortgezahlt (§ 421d Abs. 3 Satz 1 SGB III, eingefügt durch das „GWB-Digitalisierungsgesetz“ vom 18.1.2021).