Für arbeitslose Kinder im Alter von 18 bis 21 Jahre haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge sowie auf die anderen kindbedingten Steuervergünstigungen und außersteuerlichen Vergünstigungen, die an das Kindergeld anknüpfen. Vorausgesetzt, das Kind hat sich bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland als Arbeitsuchend gemeldet (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG).
Bisher ist es erforderlich, dass das Kind seine Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur alle drei Monate erneuert. Eine Meldung des Arbeitsuchenden wirkt nur 3 Monate lang fort. Denn für Arbeitsuchende stellt die Arbeitsagentur die Arbeitsvermittlung im Allgemeinen nach 3 Mo
naten ein, sofern kein Arbeitslosengeld I bezogen wird (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III 2008). Endet die Arbeitsvermittlungspflicht, ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfällt (BFH-Urteil vom 19.6.2008, BStBl. 2009 II S. 1008; ebenfalls BFH-Urteil vom 24.5.2012, III R 4/06).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Bedingung, dass die Arbeitslosmeldung alle drei Monate erneuert werden müsse, als wirkungslos beurteilt. Denn zum 1.1.2009 sei die maßgebliche Vorschrift geändert worden und seitdem die Dreimonatsfrist ohne Bedeutung (§ 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III 2009). Nun entfällt die Vermittlungspflicht der Arbeitsagentur nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten, sondern besteht unbefristet fort. Eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung alle drei Monate ist daher nicht mehr erforderlich (BFH-Urteile vom 10.4.2014, III R 37/12 und III R 19/12).
Allerdings kann – so der BFH – die Arbeitsagentur gegenüber dem Arbeitsuchenden nach neuem Recht die Vermittlung einstellen, wenn dieser die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall ist als neue Sanktion der Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vorgesehen. Dazu aber muss die Arbeitsagentur eine Einstellungsverfügung erlassen. Jedenfalls fällt die Arbeitssuchendmeldung nicht dadurch weg, dass das Kind eine angebliche ungeschriebene Melde- oder Erkundigungspflicht verletzt hat. Trifft dies alles nicht zu, besteht nach neuem Recht der Anspruch auf Kindergeld fort