Um für vermögenswirksame Leistungen die Arbeitnehmer-Sparzulage im Rahmen der Steuererklärung beantragen zu können, stellt das Anlageinstitut, z.B. die Bausparkasse, dem Anleger jährlich eine Bescheinigung aus – die „Anlage VL“. Diese Bescheinigung ist der Steuererklärung beizufügen. Die „Anlage VL“ in Papierform hat zwei Ziele: Nachweis der vermögenswirksamen Leistungen gegenüber dem Finanzamt und Information des Arbeitnehmers. Bisher wurde die „Anlage VL“ einfach zusammen mit der Steuererklärung eingereicht.
Aktuell: Im Hauptformular zur Steuererklärung 2017 ist nun folgende neue Abfrage in Zeile 91 zur Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage eingefügt: „Für alle vom Anbieter übermittelten elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen wird die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt.“ Was bedeutet das?
- Bereits mit dem „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“ vom 26.6.2013 wurde gesetzlich bestimmt, dass die Arbeitnehmer-Sparzulage künftig nicht mehr mittels der „Anlage VL“ in Papierform beantragt werden soll, sondern dass dafür eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt wird (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG). Wann die Neuregelung erstmals greifen soll, sollte das Bundesfinanzministerium gesondert mitteilen (§ 17 Abs. 14 des 5. VermBG).
- Im Dezember 2016 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2017 angelegt werden. Deshalb seien die Daten bis zum 28.2.2018 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die „Anlage VL“ in Papierform künftig nicht mehr ausgestellt wird (BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1435).
Die bisherige Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen in Papierform (Anlage VL) wird erstmals für das Jahr 2017 durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung durch den Anbieter direkt an die Finanzverwaltung ersetzt. Die Finanzverwaltung erstellt kein Muster mehr für die Anlage VL, und die Anbieter versenden keine Papierbescheinigungen mehr. Erforderlich ist nur noch Ihre Einwilligung in die Datenübermittlung. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie nun mit dem Eintrag einer „1“ in die Zeile 91 des Steuerhauptformulars.