Arbeitgeberleistungen: Steuerfreiheit für Corona-Bonus verlängert

Arbeitgeberleistungen: Steuerfreiheit für Corona-Bonus verlängert
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Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern einen so genannten Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen, und zwar nach bisherigem Recht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen wurde nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert (§ 3 Nr. 11a EStG, geändert durch das Jahressteuergesetz 2020). Ursprünglich war der 31. Dezember 2020 vorgesehen.

In erster Linie gedacht ist die Steuerbefreiung für besonders gefordertes Personal in der aktuellen Pandemie. Weil bei der Anwendung des Steuerrechts nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit letztlich für alle Sonderzahlungen in allen Branchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu soll aber ein Zusammenhang mit der Corona-Krise gehören.

Achtung!

Die Verlängerung gilt nur für die Zahlungsfrist, nicht für eine wiederholte Gewährung der Steuerfreiheit im Jahre 2021. Der Steuerfreibetrag von max. 1 500 Euro bleibt unverändert. Die Fristverlängerung führt also nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden könnte.

Und beachten Sie, dass der Bonus wirklich „on top“ gezahlt werden muss und nicht anstelle einer anderen Vergütung. Das ist nicht nur moralisch geboten, sondern auch steuerlich unbedingt erforderlich.  (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, BStBl. 2020 I S. 502, § 3 Nr. 11a EStG).

Nach wie vor gibt es zahlreiche Fragen zum Thema „Corona-Bonus“. Viele dieser Fragen beantwortet das Bundesfinanzministerium in einem umfangreichen Frage-Antwort-Katalog („FAQ“).

2 Kommentare zu “Arbeitgeberleistungen: Steuerfreiheit für Corona-Bonus verlängert”:

  1. Manzano

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage zu: /de/texte/2023/310/ VII. Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro.
    Ich weiß diese Gelder wurden in Pflege-dienstlichen bzw Gesundheits-dienstlichen Berufen im Zeitraum 2020 bis 2021 vom Arbeitgeber gezahlt.
    Waren die Arbeitgeber dazu verpflichtet oder war das eine auf freiwilliger Basis beruhende Zahlung?
    Mein Mann arbeitet im Rettungsdienst beim DRK und ihm und seinen Kollegen wurde diese Beihilfe nicht gezahlt. Gerade zu Beginn der Pandemie war ein erhebliche Anstieg an Arbeitstunden zu verzeichnen, der oftmals durch freiwillige zusätzliche Dienste ausgeglichen wurde. Diese „Zusatzdienste“ wurden, zur normalen Vergütung, extra „belohnt“ mit einem Tankgutschein ( 20,-€ ). Eine zusätzliche Zahlung in Form von „Corona-Geld“ gab es allerdings nie.
    Danke für Ihre Antwort.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Manzano,

      die Zahlung des Corona-Bonus über 1.500 Euro war eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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