In vielen Firmen können Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber zinslose oder zinsverbilligte Darlehen erhalten, die sie oft als „goldene Fessel“ an das Unternehmen binden. Den Zinsvorteil will das Finanzamt natürlich als sog. geldwerten Vorteil versteuert haben. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen für Bankmitarbeiter und Beschäftigte anderer Unternehmen.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Regelungen zur Versteuerung des Zinsvorteils neu gefasst und an die veränderten Bedingungen am Kreditmarkt angepasst. Erfreulicherweise bleibt die Bagatellgrenze erhalten: Falls das Darlehen oder Restdarlehen nicht mehr als 2 600 EUR beträgt, ist der Zinsvorteil steuer- und sozialversiche-rungsfrei (BMF-Schreiben vom 19.5.2015).
- Im Normalfall wird der steuerpflichtige Zinsvorteil wie folgt berechnet: Der Effektivzinssatz, der für das Arbeitge-berdarlehen konkret vereinbart ist, wird verglichen mit dem marktüblichen Zinssatz am Abgabeort für vergleichbare Darlehen bezüglich Kreditart, Laufzeit und Dauer der Zinsfestlegung. Dabei kann ein pauschaler Bewertungsabschlag von 4 % vorgenommen werden. Der so ermittelte Zinsvorteil ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, allerdings nur dann, wenn er höher als 44 Euro im Monat ist.
- Alternativ kann auch der tatsächlich vereinbarte Zinssatz auch verglichen werden mit dem niedrigsten Zinssatz am Markt für ein vergleichbares Darlehen, zu dem dieses unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. Internetangebote von Direktbanken) an Endverbraucher angeboten wird, ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. Allerdings kommt hier der pauschale Bewertungsabschlag von 4 % nicht zur Anwendung.
Neu ist ein vorteilhaftes Wahlrecht für die Mitarbeiter: Hat der Arbeitgeber den Zinsvorteil nach dem „marktüblichen Zinssatz am Abgabeort“ bewertet, können Sie dennoch im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung den Zinsvorteil mit dem „niedrigsten Zinssatz am Markt“ bewerten und dem Finanzamt nachweisen.
Hierzu eignet sich ein Ausdruck des individualisierten günstigeren inländischen Kreditangebots, das Sie in einem Internet-Vergleichsportal zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnet haben.
Lohnsteuer kompakt: Das günstigere inländische Angebot muss unbedingt in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung des Arbeitgeberdarlehens eingeholt werden. Aus Vereinfachungsgründen gilt hier eine Zeitspanne von 10 Tagen vor der Kreditanfrage beim Arbeitgeber bis zu 10 Tage nach dem Vertragsabschluss des Arbeitgeberdarlehens.
In Ihrer Steuererklärung berechnen Sie auf einem Zusatzblatt, wie hoch der geldwerte Vorteil ist, den der Arbeitgeber versteuert hat und der im Bruttoarbeitslohn enthalten ist. Dies beweisen Sie mittels einer formlosen Mitteilung Ihres Arbeitgebers, die Sie beifügen. Eine solche Mitteilung muss der Arbeitgeber Ihnen auf Wunsch ausstellen.
Dann berechnen Sie den geldwerten Vorteil, der sich auf der Basis des günstigsten Internetangebots ergibt. Ein solches Angebot müssen Sie in zeitlichem Zusammenhang mit dem Arbeitgeberdarlehen ermittelt und ausgedruckt haben. Auch diesen Ausdruck legen Sie bei. Um den Saldo kürzen Sie den Bruttoarbeitslohn und tragen nur den gekürzten Betrag in die „Anlage N“ ein.