Aufwendungen für die Altersvorsorge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro / 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Bis zum Jahre 2025 wirken sich die Beiträge jedoch nur mit ei-nem bestimmten Abzugssatz bis zu einem anteiligen Abzugshöchstbetrag steuermindernd aus. Begünstigt sind Bei-träge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 3 EStG).
Im Jahre 2014 wirken sich die Beiträge steuermindernd aus mit 78 %, höchstens 15.600 Euro / 31.200 Euro (das sind 78 % von 20.000 Euro / 40.000 Euro).
Aktuell wird mit dem sog. „Zollkodex-Anpassungsgesetz“ ab 2015 der Höchstbetrag von 20.000 Euro angehoben, und zwar auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag. Für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag (§ 10 Abs. 3 EStG). Zudem steigt der Abzugssatz planmäßig um 2 Prozentpunkte von 78 % auf 80 %.
Der Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich anhand des Beitragssatzes (2015: 24,8 %) und der Beitragsbemessungsgrenze (2015: 7.450 Euro). Das sind im Jahre 2015: 7.450 Euro x 12 Monate = 89.400 Euro x 24,8 % = 22.171,20 Euro , aufgerundet 22.172 Euro. Dieser Wert gilt im Westen. Im Osten ist der Höchstbeitrag niedriger: 6.350 Euro x 12 = 76.200 Euro x 24,8 % = 18.898 Euro . Dies ist weniger als der derzeitige Höchstbetrag von 20.000 Euro – und somit wohl nicht anwendbar, auch wenn dies im Gesetz oder in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt wird. Sie sehen: Wieder einmal eine Verkomplizierung par excellence! Was bisher einfach war und durch die geplante Erhöhung auf 24.000 Euro hätte simpel bleiben können, wurde nun außerordentlich verkompliziert.
Im Jahre 2015 sind also die o.g. Beiträge zur Altersvorsorge insgesamt absetzbar bis zu 22.172 Euro bei Ledigen und 44.344 Euro bei Verheirateten. Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 80 % steuermindernd aus, also mit höchstens 17.738 Euro bzw. 35.476 Euro . Aufgrund der neuen Regelung ist dies eine Verbesserung um 1.738 Euro bzw. 3.476 Euro .
- Da bei Angestellten der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst, davon ein Anteil von 80 % angesetzt und dann wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2015 tatsächlich nur mit 60 % absetzbar.
- Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 22.172 Euro bzw. 44.344 Euro zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und erst dann mit 80 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag beträgt 18,7 % des Gehalts, maximal 62.400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze Ost).
MEINUNG: Im Gesetzentwurf war vorgesehen, den Höchstbeitrag von 20.000 Euro auf 24.000 Euro zu erhöhen. Aber dies wäre eine zu einfache Lösung gewesen. Nein, unsere Abgeordneten wollen es doch lieber komplizierter. Die Damen und Herren des Bundestags-Finanzausschusses sind in letzter Minute auf die glorreiche Idee gekommen, den steuerbegünstigten Höchstbetrag an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu koppeln. (Das ist die Rentenversicherung der Bergleute.) So bekommt dieser aussterbende Wert plötzlich wieder eine große Bedeutung. Mit dieser Lösung kann der Höchstbetrag – anders als bisher – nicht mehr für gesamte Laufzeit bis 2025 und noch nicht einmal für das übernächste Jahr bestimmt werden, denn er verändert sich jährlich und erfordert zusätzlichen Rechen- und Programmieraufwand (BT-Drucksache 18/3441 vom 3.12.2014).