Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages

Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages
pixabay/stevepb Lizenz: CC0-Lizenz

Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sie wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt bis zum Jahre 2025 auf 100 % (§ 10 Abs. 3 EStG).

In den Jahren 2005 bis 2014 betrug der Höchstbetrag 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Steuermindernd wirken sich die Beiträge in 2014 mit 78 % aus, höchstens 15.600 Euro / 31.200 Euro (das sind 78 % von 20.000 Euro / 40.000 Euro).

Ab 2015 ist der Höchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag. Zuletzt sind im Jahre 2018 die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 23.712 Euro bei Ledigen
und 47.424 Euro bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich mit 86 % steuermindernd aus, also mit höchstens 20.392 Euro / 40.784 Euro.

Aktuell steigt im Jahre 2019 der abzugsfähige Vorsorgehöchstbetrag: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rente sowie zu einer bestimmten Berufsunfähigkeitsversicherung sind insgesamt absetzbar bis zu 24.305 Euro bei Ledigen und 48.610 Euro bei Verheirateten.

Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 88 % steuermindernd aus, also mit höchstens 21.388 Euro bzw. 42.776 Euro.

Da bei Angestellten der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst, davon ein Anteil von 88 % angesetzt und dann wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2019 tatsächlich nur mit 76 % absetzbar.

Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 24.305 Euro bzw. 48.610 Euro zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und erst dann mit 88 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag beträgt 18,6 % des Gehalts, maximal 73.800 Euro  (Beitragsbemessungsgrenze Ost).

Hinweis

Der Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich anhand des Beitragssatzes (2019: 24,7 %) und der Beitragsbemessungsgrenze (2019: 8.200 Euro). Das sind im Jahre 2019: 8.200 Euro x 12 = 98.400 Euro x 24,7 % = 24.304,80 Euro , aufgerundet 24.305 Euro. Dieser Wert gilt in West und Ost.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.